Das Bundesgericht hat in einem am Dienstag publizierten Urteil einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Dieses hatte einen Antrag von Pumpianski auf Streichung von der Schweizer Sanktionsliste abgewiesen.

Im Laufe des Verfahrens hatte der Betroffene das Begehren gestellt, dass eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt wird. Die Vorinstanz wies den Antrag als verspätet ab.

Pumpianski wurde am 16. März 2022 auf die Schweizer Sanktionsliste gesetzt. Dies geschah im Rahmen der Massnahmen des Bundesrates vom als Reaktion auf die Vollinvasion Russlands in die Ukraine. Die Sanktionen sehen das Einfrieren von Vermögenswerten vor, die Personen gehören oder von ihnen kontrolliert werden.

Anlehnung des Bundes

Pumpianski beantragte am 29. März 2022 beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) seine Streichung. Der Bund lehnte dies im Mai 2023 ab, so dass Pumpianski ans Bundesverwaltungsgericht gelangte.

Dort beantragte er Anfang August 2024 eine öffentliche Parteiverhandlung. Das Gericht wies diesen Antrag in seinem Urteil vom 23. Juni 2025 als verspätet ab.

Es begründete dies mit der späten Einreichung nach mehreren Schriftenwechseln und einem impliziten Verzicht. Das Bundesverwaltungsgericht sah die wirtschaftliche Verbindung Pumpianski zu seinem Vater als ausreichend für die Listung an.

Widersprüchliche Begründung

Das Bundesgericht rügt nun diese Haltung. Es hat festgestellt, dass die Vorinstanz selbst das Verfahren über zehn Monate hinweg verlängert habe. So seien weitere Schriftenwechsel angeordnet und neue Beweismittel berücksichtigt worden.

Die Vorinstanz habe Pumpianski zudem mitgeteilt, dass über seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung «zu gegebener Zeit» entschieden werde. Unter diesen Umständen sei die Ablehnung wegen angeblicher Verspätung nicht haltbar.

Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht muss nun eine öffentliche Anhörung durchführen und eine neue Entscheidung treffen. Dabei muss es die aktuelle Sachlage und die jüngsten Akte des EU-Rates berücksichtigen.

Eintrag annulliert

Die Begründung für Pumpianskis Listung in der Europäischen Union (EU) wurde mehrfach angepasst. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) annullierte wiederholt Entscheidungen des Rates der EU, die seine Listung verlängerten.

Dennoch wurde er, wie auch sein Vater Dmitri Pumpianski, jeweils kurz darauf durch neue EU-Beschlüsse erneut auf die Liste gesetzt. Die Schweiz passte ihre Liste entsprechend an.

Pumpianskis Vater gehörte zum exklusiven Kreis der Geschäftsleute, die vom russischen Machthaber Wladimir Putin am Vorabend des Angriffs auf die Ukraine in den Kreml eingeladen wurden. Dimitri Pumpianski ist ausserdem Empfänger des «Verdienstordens für das Vaterland», den er im Jahr 2014 persönlich von Putin erhielt.

Pumpianski ist nicht der erste Sanktionsbetroffene, der eine öffentliche Parteiverhandlung vor dem verlangt hat. Im April wurde der Fall des russischen Milliardärs Andrej Melnitschenko und dessen Ehefrau öffentlich verhandelt. Ein Urteil wurde noch nicht publiziert. (Urteil 2C_477/2025 vom 16.9.2026)

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(AWP)