Die Anfang April beendete Beziehung zwischen Donzallaz und van de Graaf hat Auswirkungen auf Fälle, in denen sie als Richter mitgewirkt haben. Sie waren nie gleichzeitig in der gleichen Abteilung tätig. Aber das Bundesgerichtsgesetz lässt keine «dauernden Lebensgemeinschaften» unter Richtern zu.

Als eine solche Verbindung erachtet die zweite zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die durch einen Artikel der «Weltwoche» Ende April bekannt gewordene Beziehung. Weil der so genannte Spruchkörper nicht rechtmässig zusammengesetzt war, stellte der Anwalt eines wegen versuchter Tötung verurteilten Mannes ein Revisionsgesuch.

Das Gesamtgericht hatte - unter Ausschluss von Donzallaz und van de Graaf - vor der Parteiverhandlung am Donnerstag entschieden, dass eine «dauerhafte Lebensgemeinschaft» ein Grund für eine Revision ist und dass die Anforderungen dafür tiefer sind als bei einem Konkubinat. Dieser Entscheid wurde im Rahmen eines Koordinationsverfahrens gefällt.

Ein solches wird durchgeführt, um Fragen zu klären, die alle Abteilungen betreffen können. In diesem Rahmen wird jeweils eine grundsätzliche rechtliche Frage abstrakt entschieden und kein konkreter Fall.

Auch wenn das Revisionsgesuch gutgeheissen wurde, hat dies für den Betroffenen keine Auswirkungen. Das Bundesgericht hat den Fall nochmals so betrachten müssen, wie wenn es sein letztes Urteil in dessen Fall nie gesprochen hätte. Es hat die fünfjährige Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Landesverweisung von zehn Jahren aber wieder bestätigt.

Tiefer Einblick

Die Anspannung im Gericht war zu Beginn der Parteiverhandlung am Donnerstag gross. Der vorsitzende Richter Grégory Bovey (FDP) ging van de Graafs Anwalt und Donzallaz scharf an und wirkte sichtlich verärgert. Er machte klare Vorgaben zu Redezeiten und wies alle in einem wenig konzilianten Ton an, ihre Äusserungen ruhig und respektvoll zu machen.

Auf ein Ausstandsgesuch von van de Graaf und Donzallaz gegen die tagende Abteilung trat diese nicht ein. Die beiden als Beteiligte zum Verfahren beigeladenen Richter erachteten die Mitglieder der Abteilung als vorbefasst, weil sie am Koordinationsverfahren teilgenommen hatten. Sie kritisierten auch deren beim Handelsgericht erwirkte superprovisorische Verfügung, mit der die Veröffentlichung von Informationen vor dem Pilot-Revisionsverfahren unterbunden wurde.

Dem Antrag Donzallaz', das Ergebnis des Koordinationsverfahrens öffentlich zu machen, wurde hingegen entsprochen. Auch der Anwalt des Revisions-Gesuchstellers hatte bis zu dem Moment keine Informationen dazu.

Einblicke ins Innenleben

Donzallaz' Ausführungen im Rahmen der Parteiverhandlung bestätigten die inneren Erschütterungen des Bundesgerichts durch den Artikel der «Weltwoche». Am Tag der Publikation sei er von einem SVP-Richter aufgefordert worden, sofort zurückzutreten.

Ein weiterer SVP-Richter, Thomas Müller, sei dem amtierenden Präsidenten in den Rücken gefallen. Müller wurde im Oktober von der Vollversammlung der ordentlichen Bundesrichter als Kandidat für das Präsidium erkoren.

Müller ist in der gleichen Abteilung tätig, wie der amtierende Präsident François Chaix (FDP). Dieser ist laut Donzallaz nichtsahnend in die Versammlung gegangen - im Glauben, dass er dem Parlament für eine zweite Amtszeit vorgeschlagen werde.

Donzallaz sieht im «Weltwoche»-Artikel eine Fortsetzung der SVP-Hetzjagd gegen ihn, weil er nicht entsprechend der Parteilinie Recht gesprochen habe. Der Walliser ist vor Jahren aus der Partei ausgetreten. Bauernopfer in dieser Geschichte sei Beatrice van de Graaf - selber Mitglied der SVP.

Donzallaz wird dieses Jahr 65 Jahre alt. Er dürfte noch maximal drei Jahre als Bundesrichter tätig sein. Van de Graaf ist 55 Jahre alt. Eine Nichtwiederwahl hat für sie weitergehende berufliche Konsequenzen.

Der Entscheid in diesem Pilotverfahren hat nicht nur juristische Auswirkungen auf die hängigen Revisionsgesuche. Die Gerichtskommission befindet im November über ihre Vorschläge für die Bundesrichterwahl in der Wintersession. Die Wahl war wegen der Liebesbeziehung verschoben worden. (Urteil 7F_68/2026 vom 5.11.2026)

(AWP)