Der Verband Schweizer Krankenversicherer (prio.swiss) hatte beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen die Spitalliste für die Akutsomatik des Schwyzer Regierungsrates eingereicht.
Konkret beantragten die Versicherer die Aufhebung der gesamten Liste und die Rückweisung an die Schwyzer Regierung zur Ausarbeitung einer neuen Spitalplanung. Nun fiel in St. Gallen der Entscheid: Eine Spitalliste kann nicht Gegenstand einer Beschwerde sein. Die Versicherer können aber die einzelnen Verfügungen anfechten, wie das Gericht einräumte.
Bei einer Spitalliste handelt es sich nicht um einen einzigen, sondern um ein Bündel von Leistungsaufträgen an Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime eines Kantons, wie das Bundesverwaltungsgericht am Freitag das Urteil schriftlich begründete.
Seit 2024 können Krankenversicherer von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen, indem sie bestimmte kantonale Entscheide gerichtlich anfechten dürfen. Nun ist klar, dass diese Möglichkeit nicht auf eine ganze Spitalliste angewendet werden kann. «Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Spitalliste als solche angefochten werden kann, sondern nur die einzelnen Leistungsverfügungen», schrieb das Bundesverwaltungsgericht in seiner Mitteilung weiter.
Diesen Grundsatz machten die Richterinnen und Richter nun auch für die Beschwerden von Krankenversichererverbänden geltend. Ihr Urteil kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden.
(Urteil C-5137/2025 vom 21. August 2026)
(AWP)
