So urteilte das EU-Gericht am Dienstag in Luxemburg. Während bei dem chinesischen Modell eckige Konturen im Vordergrund stünden, seien es bei dem Vespa-Modell runde Linien. Der Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild seien bei den beiden Rollern unterschiedlich wahrzunehmen. Deshalb bestehe keine Verwechslungsgefahr, argumentierten die Richter.

Der italienische Hersteller Piaggio, zu dem unter anderem die Marke Vespa gehört, hatte gegen eine Entscheidung des EU-Markenamtes geklagt. Dieses hatte das Design des Zhejiang-Motorroller 2010 als geschützt eingetragen. Piaggio wollte sich am Dienstag zunächst nicht zu dem Urteil äussern. Das Unternehmen könnte gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim übergeordneten Europäischen Gerichtshof einlegen.

(SDA)