Das empfiehlt die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) dem Bundesrat. Der Entscheid wurde mit 10 zu 6 Stimmen gefasst, wie es in einer Mitteilung der BVG-Kommission vom Dienstag hiess.

Verschiedene Kriterien hätten für einen stabilen Satz oder eine leichte Anhebung gesprochen. Die gegenwärtige Situation sei aber mit grossen Unsicherheiten behaftet. Über die Festsetzung des Mindestzinssatzes entscheidet der Bundesrat.

Laut dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund verkenne die Kommission die Kernfunktion des Mindestzinses. Die hohen Anlagengewinne der Pensionskassen würden nicht bei den Versicherten ankommen, schrieb der SGB am Dienstag. Der Mindestzins falle viel zu tief aus, um seine Benchmark-Funktion zu erfüllen, was dazu führe, dass der gesetzliche Schutz der Versicherten zunehmend an Bedeutung verliere.

Der Mindestzinssatz gibt vor, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Entscheidend für seine Höhe ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen und zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Daneben beachtet die Kommission weitere Kriterien.

(AWP)