Dieser Tage landen in den Briefkästen die Vorsorgeausweise der zweiten Säule. Denn ab einem Einkommen von 21'150 Franken ist jeder Arbeitnehmer obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Die Ausweise werden von vielen Empfängern ignoriert - zu Unrecht.

Denn die Vorsorgeausweise sind im Grunde genommen so wichtig wie die Lohnabrechung oder der Kontoauszug von der Bank, denn sie klären auf über die eigene finanzielle Situation. Leicht vergessen geht auch, dass das angesparte Vermögen in der zweiten Säule für viele Rentner die wichtigste Einnahmequelle im Pensionierungsalter darstellt.

Wer mit einer Frühpensionierung liebäugelt, muss besonders genau hinschauen. Der Ausweis gibt auch Aufschluss darüber, ob jemand noch Lücken füllen kann. Nicht alle Vorsorgeausweise sind gleich ausführlich. Immer enthalten sein müssen das Altersguthaben, eine Darstellung der voraussichtlichen Altersleistungen sowie Informationen über Leistungen bei Invalidität und Todesfall. Wichtig ist aber auch: Zur Ergänzung des Vorsorgeausweises ist immer auch das Pensionskassenreglement nötig.

Das Muster eines ausführlichen Vorsorgeausweis ist hier dargestellt (Quelle: www.swisslife.ch). Er enthält folgende Punkte:

1. Bei den allgemeinen Angaben findet sich unter anderem der versicherte Lohn, der a) für das Ansparen der Altersguthaben und b) für Risikoleistungen wie Invalidität und Todesfall ausschlaggebend ist. Der versicherte Lohn ist nicht unbedingt identisch mit dem Brutto- oder Nettolohn. Häufig reduziert sich der versicherte Lohn um den Koordinationsabzug und weitere Faktoren. Der Koordinationsabzug bestimmt, welcher Lohn bei der zweiten Säule versichert ist. Der Koordinationsabzug beträgt zurzeit 24'675 Franken. 

2. Das angesparte Altersguthaben eines Versicherten ist präzise aufgeführt. Das ist eine absolut zentrale Information. Es kommen alle Sparbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer plus Verzinsung zusammen. Auch allfällige frühere Einkäufe fallen in diesen Betrag. Wenn man die Stelle wechselt, geht dieser Gesamtbetrag zum neuen Arbeitgeber über, man spricht dann vom Freizügigkeitsanspruch. Das Altersguthaben von erwerbslosen Leuten geht in eine Freizügigkeitsstiftung über.

Für das Altersguthaben ausschlaggebend sind nebst dem versicherten Lohn die überobligatorischen Leistungen. Das sind Leistungen, die über das obligatorische Minimum hinausgehen. Der überobligatorische Teil beginnt bei einem Jahreslohn ab 84'600 Franken. Darunter fallen zum Beispiel höhere Invalidenrenten. Das kann allerdings zusätzliche Prämien führen. Die Pensionskassen machen in aller Regel auch Angaben zur Verzinsung. Dabei muss unterscheiden werden:

  • Altersguthaben im obligatorischen Teil werden für 2016 mit 1,25 Prozent verzinst. Man spricht hier vom Mindestzins.
  • Im überobligatorischen Teil legt die Pensionskasse die Verzinsung fest. Sie kann tiefer liegen.

Das Altersguthaben lässt sich aus eigenen Mitteln aufbessern: Einkäufe in die Pensionskasse sind bis kurz vor dem Zeitpunkt, wo die Altersleistungen beginnen ausbezahlt zu werden, möglich. Einkäufe haben zudem den Vorteil, dass sie von den Steuern abgezogen werden können.

3. Leistungen im Alter: Aufgrund des aktuell versicherten Lohnes, des vorhandenen Altersguthabens, der anzunehmenden jährlichen Gutschriften und eines Projektionszinses wird das voraussichtliche Altersguthaben im Pensionierungszeitraum aufgeführt. Auch das ist eine äusserst wichtige Information, sie unterliegt aber auch Unsicherheiten: Mit einem Wechsel der Pensionskasse, einem Jobwechsel mit anderem Lohn, einer Pensenreduktion, einem Sabbatical und weiteren Faktoren ändern sich natürlich diese Zahlen.

Je nach Pensionskasse wird dem Versicherten auch vorgerechnet, wie hoch die voraussichtlichen Beträge bei Frühpensionierungen und beim offiziellen Rentenalter-Eintrittsdatum sind. Es lässt sich so abschätzen, wie "teuer" eine Frühpensionierung zu stehen kommt.

Die Auszahlung des Altersguthabens richtet sich nach dem Umwandlungssatz, der sich in der Regel aus zwei Zahlen errechnet:

  • Im obligatorischen Teil beträgt der Umwandlungssatz 6,8 Prozent. Das heisst zum Beispiel: Pro 100'000 Franken Altersguthaben werden 6800 Franken Rente im Jahr bezahlt.
  • Im überobligatorischen Teil legt ihn die Pensionskasse fest, er kann deutlich unter 6,8 Prozent liegen.

Im vorhandenen Beispiel hat der Versicherte um Alter 60 ein Kapital von 294'018.90 Franken zugute. Als Rente kann er pro Jahr 16'255.25 Franken beziehen. Fünf Jahre später beträgt das Kapital über 85'000 Franken mehr und die Rente 25'075.95 Franken. Der Vorsorgeausweis verdeutlicht, dass in den letzten Jahres des Arbeitsleben sich das Altersvermögen noch deutlich erhöht. Zudem kann diese Auflistung bei der Entscheidung Unterstützung bieten, ob jemand beim Beginn des Pensionsalters das Kapital oder die Rente beziehen soll.

In diesem Abschnitt des Vorsorgeausweises ist auch vermerkt, wie viel Prozent einer bezogenen Altersleistung die Pensionierten-Kinderrente für jedes Kind bis zum 18. Altersjahr (bei Ausbildung bis 25. Altersjahr) in Anspruch genommen werden können. Auch die Bestimmungen für Hinterlassenenleistungen für Ehe- und Lebenspartner sind in einem eigenen Abschnitt angegeben (Betrag, den der Gatte oder die Gattin erhält, wenn man stirbt).

4. Finanzierung vorzeitige Pensionierung: Diesen Abschnitt enthalten leider nicht alle Vorsorgeausweise. Er ist aber sehr hilfreich für jene, die vorzeitig in den Ruhestand gehen möchten. Eine Tabelle gibt darüber Aufschluss, wie viel Geld jemand zusätzlich zu den regulären Pensionskassen-Einkäufen einzahlen kann, um auch bei einer Frühpensionierung die volle Leistung beziehen zu können.

Wer diese Auflistung im Vorsorgeausweis nicht findet, kann sich bei den Personaldienstleistungen seiner Firma oder im Vorsorgereglement informieren.

5. Leistungen bei Invalidität: Der Vorsorgeausweis zeigt, wie hoch die jährliche Invalidenrente ist, sofern ein Betroffener als invalid eingestuft wird. Diese muss nicht jedes Jahr gleich hoch sein, denn sie ist abhängig vom Lohn des Versicherten und ob die Pensionskasse ein Beitrags- oder Leistungsprimat hat. Ebenfalls ist die Höhe der Invalidenrente pro Kind unter 18 Jahren vermerkt. Beitragsbefreiung bedeutet, dass bei voller Invalidität keine Beiträge mehr bezahlt werden, weder vom Arbeitnehmer, noch von Arbeitgeber.

6. Leistungen im Todesfall: Einem hinterbliebenen Ehepartner, Lebenspartner oder eingetragenen Partner steht je nach dem eine Kapitalauszahlung oder eine Partnerrente zu. Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente. Auch hier können die Beträge von Jahr zu Jahr schwanken.

7. Finanzierung: In diesem Abschnitt ist ausgewiesen, wie viel Arbeitnehmer und Arbeitgeber pro Monat oder pro Jahr in die Pensionskasse einbezahlen. Diese Informationen erhält ein Arbeitgeber auch bei der Anstellung und sind enthalten im Vorsorgereglement.

8. In den allgemeinen Informationen führt die Pensionskasse beispielsweise auf, wie hoch maximal ein Betrag sein kann, der für Wohneigentum vorbezogen werden kann. Abhängig ist dies unter anderem vom Freizügigkeitsanspruch, der mit dem Lebensalter 50 besteht.

 

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