Der Schweizer rammte auf der Fluchtfahrt im November mit seinem Fahrzeug ein Polizeiauto, das mit rund 90 Kilometern pro Stunde (km/h) unterwegs war. Anschliessend kollidierte er frontal mit einem Velofahrer, der verletzt wurde.
Neben den im Auto entdeckten 1,4 Kilogramm Marihuana und dem halben Kilogramm Haschisch wurden bei der Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten 15 Kilogramm Industriehanf, die mit THC besprüht werden sollten, 1,7 Gramm Haschisch und ein Schlagring sichergestellt.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung wegen versuchter Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, diverser Strassenverkehrsdelikte sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz. Der Beschuldigte wurde in Untersuchungshaft genommen.
Anfang Juni wurde sein Antrag auf Freilassung vom Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Entscheid jedoch Beschwerde ein - und zwar mit Erfolg.
In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen. Die Zürcher Justiz hatte festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft, nämlich ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr, erfüllt seien. Zudem befand sie, dass die Untersuchungshaft verhältnismässig sei.
Unklarer Wohnort
Da der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht wirklich bestreitet, haben sich die Bundesrichter auf die Beurteilung des Fluchtrisikos konzentriert. Ihre Zürcher Kollegen kamen diesbezüglich zum Schluss, dem Angeklagten drohe eine mehrjährige Strafe, da er vor der Polizei geflohen sei und dabei nicht gezögert habe, Dritte in Gefahr zu bringen. Zudem habe der Wohnort des Beschuldigten nicht mit Sicherheit festgestellt werden können und er verfüge über Beziehungen ins Ausland.
Die Zürcher Justiz war nicht von den Aussagen des Schweizers überzeugt, dass er bei seiner Schwester in der Stadt Zürich wohnte. Er verfügte über keinen Schlüssel zu dieser Wohnung und die Polizei fand dort keine persönlichen Gegenstände. Zudem wurde ein Badge sichergestellt, zu dem sich der Beschuldigte nicht äusserte. Die Ermittler schlossen daraus, dass er über mindestens einen weiteren Anlaufpunkt verfüge, was ihm das Abtauchen erleichtern könnte.
Das Bundesgericht gelangte gemäss dem Urteil zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer zu einigen Punkten überzeugende Erklärungen abgegeben hat, insbesondere zu seinem Wohnort und seinen beruflichen Perspektiven. Zudem würden seine beschränkten finanziellen Mittel eine Flucht nicht erleichtern. Die Fluchtgefahr sei deshalb nicht offensichtlich. Die Beurteilung der Zürcher Justiz sei dennoch nicht rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Strafe drohe. (Urteil 1B_378/2022 vom 29.7.2022)
(AWP)