Geklagt hatte der frühere Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes für Mittelhessen, der 2011 ein Defizit von knapp einer Million Euro mitzuverantworten hatte. In dieser Phase meldete er sich damals länger krank. Die regionalen Tageszeitungen hatten darüber berichtet. Der Mann hätte gern, dass die alten Texte beim Suchen nach seinem Namen nicht mehr auftauchen. Seine Klage gegen Google hatte aber auch in letzter Instanz keinen Erfolg.

Zumindest im Moment habe der Mann keinen Anspruch auf Entfernung der Links, entschieden die obersten Zivilrichter des BGH. Angesichts der Grösse und Bedeutung des Verbandes seien die Vorgänge damals von erheblichem Interesse für die Öffentlichkeit gewesen. Und seither sei noch nicht so viel Zeit vergangen. Die Richter kommen deshalb zu dem Schluss, dass die Rechte des Mannes - noch - hinter den Interessen der Internetnutzer und der Medienhäuser zurückstehen müssen.

Der Senat beurteilte den Fall erstmals nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung, die seit Mai 2018 in der EU gilt. Im Ergebnis macht das keinen grossen Unterschied zu vorher. Abweichend von einem älteren Urteil legen die Richter allerdings fest, dass der Suchmaschinen-Betreiber "nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt". Künftig liegen die Hürden für eine Entfernung von Links also etwas niedriger. Im Fall des früheren Geschäftsführers spielte das aber keine Rolle.

In einem zweiten Fall schalten die Richter den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein. Hier sieht sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer US-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, es lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen später damit zu erpressen.

Auch hier hatte sich Google geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei. Die zentrale Frage ist nun, ob Google in solchen Fällen in eigener Verantwortung Nachforschungen anstellen muss. Die BGH-Richter sehen die Gefahr, dass dann lieber ein Bericht mehr als einer zu wenig blockiert werden dürfte. Sie neigen deshalb dazu, die Klärung zumindest da, wo es zumutbar ist, dem betroffenen Kläger zu überantworten. Klären muss das aber jetzt der EuGH.

Ein zweiter offener Punkt betrifft die kleinen Vorschaubilder ("Thumbnails"), die neben den Links in der Trefferliste auftauchen. Der inhaltliche Zusammenhang zum ursprünglichen Bericht ist dabei nicht unbedingt zu erkennen. Der EuGH soll jetzt herausfinden, ob Google die Bilder trotzdem anzeigen darf. (VI ZR 476/18)/sem/DP/fba

(AWP)