Künftig soll damit der über drei Monate aufgezinste Saron (SAR3MC) als Referenzzinssatz bei der Berechnung des Höchstzinssatzes für Konsumkredite gelten, wie einer Mitteilung vom Mittwoch zu entnehmen ist. Dazu habe der Bundesrat eine entsprechende Änderung der Konsumkreditverordnung gutgeheissen, die auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werde.
Am Berechnungsmechanismus ändert sich indes nichts: Der Höchstzinssatz wird weiterhin so festgelegt, dass ein pauschaler Zuschlag von zehn bzw. zwölf Prozentpunkten bei Überziehungskrediten gilt. Zudem werde der Höchstzinssatz künftig zwar nach wie vor jährlich überprüft, die Verordnung werde aber nur noch bei Bedarf angepasst. Eine Festsetzung des Höchstzinses auf der neuen Grundlage wird den Angaben zufolge erstmals per 1. Januar 2022 stattfinden.
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(AWP)