Im konkreten Fall wurde eine Angestellte eines Waadtländer Verkehrsbetriebsunternehmens 2016 entlassen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist war sie freigestellt. Die Betroffene klagte gegen die Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung von 25'000 Franken.

Die Steuerverwaltung des Kantons Waadt entschied 2020, dass die Entschädigung als Einkommen zu versteuern sei. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt kam 2021 hingegen zum Schluss, dass die 25'000 Franken kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen würden. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Es hat die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung abgewiesen. In seinen Erwägungen hält das Bundesgericht fest, dass gemäss Obligationenrecht (OR) der Arbeitgeber bei missbräuchlicher Kündigung bis zu sechs Monatslöhne als Entschädigung auszurichten habe (Artikel 336a OR).

Im vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht davon ausgehen dürfen, dass die Entschädigung vom Arbeitgeber in Anerkennung einer missbräuchlichen Entlassung geleistet wurde.

In zweiter Linie eine Sanktion

Laut Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gehört die Zahlung einer Genugtuung zu den steuerfreien Einkünften. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die gemäss Artikel 336a OR ausgerichtete Entschädigung steuerlich in vollem Umfang als steuerfreie Genugtuungszahlung zu erachten sei.

Die Entschädigung diene dem Zweck, einen Angestellten für das Unrecht zu entschädigen, dass er durch die missbräuchliche Entlassung erfahren habe. Daran ändere nichts, dass die Zahlung darüber hinaus dazu diene, das Verhalten des Arbeitgebers zu sanktionieren. (Urteil 2C_546/2021 vom 31.10.2022)

(AWP)