Die Leinsamen wurden zunächst nach Deutschland geliefert und anschliessend in die Schweiz importiert. Die deutschen Behörden nahmen Proben und liessen sie auf unerlaubte Verunreinigungen prüfen. Die Analyse zeigte Rückstände von 0,016 mg/kg des Pestizids Cypermethrin. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Das Schwyzer Unternehmen führte selbst keine Kontrolle durch, was von den Schweizer Behörden bei Leinsamen aus Kasachstan jedoch empfohlen wird. Erst die Käuferin der Leinsamen stellte die Rückstände fest. Der Wert lag mit 0,02 mg/kg aus nicht geklärten Gründen noch höher, als bei der Analyse in Deutschland.

Zweifelhafte Zulassung

Agroscope, das Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung des Bundesamtes für Landwirtschaft verfügte, dass die Leinsamen nicht als bio deklariert und damit auch nicht in der biologischen Landwirtschaft als Futtermittel verwendet werden dürfen. Das Unternehmen wurde verwarnt und muss im Wiederholungsfall mit Sanktionen rechnen. Die Leinsamen dürfen nur in der konventionellen Produktion dem Futtermittel beigemischt werden.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen festhält, war das Unternehmen gar nicht berechtigt die Bio-Leinsamen zu importieren, da es für die Einfuhr von Bio-Ölsaaten einer Zertifizierung bedarf. Auch aus der Freigabe der deutschen Behörden der Leinsamen als Bio-Futtermittel - trotz Kontamination - könne die Firma nichts für sich ableiten. Als Importeur habe die Firma ihre Kontrollpflicht nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt weiter, dass es fraglich sei, ob die Leinsamen in Deutschland rechtmässig als Bio-Futtermittel in Verkehr gebracht worden seien. Die festgestellten Rückstände würden den Wert von 0,01 mg/kg übersteigen, der eine Intervention nach sich ziehe. (Urteil B-903/2022 vom 13.3.2023)

(AWP)