Die Beschlüsse der Aktionäre aus dem Mai 2019 zur Entlastung von Aufsichtsratschef Paul Achleitner, dem Konzernchef Christian Sewing und drei weiteren Vorständen haben damit wieder Bestand. Die Kläger können aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Bank bei der Beantwortung von Aktionärsfragen nicht relevant gegen ihre Auskunftspflicht verstossen habe. In vielen angegriffenen Fällen hätten die Kläger gar nicht dargelegt, dass die erteilten Antworten unrichtig seien. Einige teilweise nicht ordnungsgemäss beantwortete Fragen reichten nicht aus, um die Entlastung der Verantwortlichen in Frage zu stellen./ceb/DP/jha
(AWP)