Der Vorsitzende Richter der 8. Kammer für Handelssachen am Landgericht Düsseldorf, Wilko Seifert, sagte, die umstrittenen Spielfiguren wiesen zwar allesamt einige formale Unterschiede zu den Lego-Produkten auf. Doch der Gesamteindruck der Figuren liege in allen Fällen zu nahe am markenrechtlich geschützten Lego-Produkt. Wichtig für das Markenrecht sei, wie ein Durchschnittsverbraucher das Produkt wahrnehme - und der vergleiche nicht Details, sondern das Gesamtbild.

Das Urteil untersagt dem Paderborner Händler, der die Spielfiguren chinesischer Hersteller vertrieben hatte, den weiteren Verkauf der Produkte und verpflichtet ihn, Lego Auskunft über die bereits verkauften Mengen zu geben. Ausserdem muss er alle noch vorhandenen, von dem Urteil betroffenen Produkte an das dänische Unternehmen herausgeben.

Der Händler verkauft seit drei Jahren in seinem Laden und einem Onlineshop Produkte von Lego-Konkurrenten - meist aus China. Auf seiner Website wirbt er: "Es gibt gute und günstige Alternativen zum Marktführer. Die Klemmbausteine dieser Hersteller sind zu 100 Prozent kompatibel mit den gängigen Bauklötzchen, bieten aber eine noch grössere Vielfalt."

Der Streit mit dem dänischen Spielzeuggiganten, der weltweit im vergangenen Jahr einen Umsatz in Höhe von 7 Milliarden Euro machte, entzündet sich allerdings an einigen Spielfiguren, die den Sets der Lego-Konkurrenten enthalten waren.

Lego hatte sich die dreidimensionale Darstellung der bekannten Spielzeug-Figur mit und ohne Noppe auf dem Kopf bereits im Jahr 2000 europaweit schützen lassen. Der Paderborner Händler beteuerte vor Gericht, er habe bewusst darauf geachtet, dass die von ihm verkauften Figuren die Marke nicht verletzen. Und er habe sogar von den chinesischen Herstellern in seinen Augen strittige Figuren aus den Packungen herausnehmen lassen. Der Händler konnte damit aber eine juristische Niederlage nicht verhindern./rea/DP/stw

(AWP)