Führende Vorstandsmitglieder von Volkswagen übten auch entsprechende Funktionen bei der Dachgesellschaft aus. Für die Pflicht zur Veröffentlichung einer Börsenmitteilung reiche nicht aus, wenn die Doppelvorstandsmitglieder von dem Dieselskandal und seiner Aufdeckung nur wussten, weil sie in ihrer Funktion als VW-Vorstände informiert gewesen seien, urteilte das Oberlandesgericht. Denn in diesem Fall seien sie zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Die Doppelvorstandsmitglieder hätten die Informationen nur weitergeben dürfen, wenn sie von der Verschwiegenheitspflicht von Europas grösstem Autobauer befreit worden wären.

Die PSE hielt die Klagen von Anfang für "offensichtlich unbegründet". Man sei eine Beteiligungsholding und kein Autobauer. Daher sei man auch nicht mit der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb von auffällig gewordenen Dieselmotoren befasst gewesen. Die Entscheidung vom Mittwoch begrüsste die Holding. Damit habe das OLG die Auffassung der Porsche SE bestätigt.

Die Kläger betonten hingegen, dass sie - im Unwissen über die Dieselbetrügereien - vor Jahren zu viel Geld für ihre PSE-Aktien bezahlt hätten. Ihre Argumentation: Wenn VW und dann auch die Holding die Märkte früher über den Skandal informiert hätten, hätte das auch früher den Aktienkurs gedrückt und sie hätten weniger für ihre Anteile bezahlen müssen.

Zum Musterkläger hatte das OLG einen britischen Fonds erklärt, der einen Anspruch von 5,7 Millionen Euro geltend machte. Insgesamt stehen Schadensersatzforderungen von rund 929 Millionen Euro im Raum./ols/DP/ngu

(AWP)