Ob sich ein Ehepaar in Freundschaft trennt oder sich in einen alles verzehrenden Rosenkrieg stürzt - Vermögen müssen mit der Trennung aufgeteilt werden. Scheidungen können bedeutende finanzielle Folgen für die Beteiligten haben, und dazu gehört nun einmal auch das ganze Thema Altersguthaben.

Das Gesetz betrachtet die Ehe aus historischen Gründen als Wirtschaftsgemeinschaft und behandelt den Besitz eines Paares grundsätzlich auch als gemeinsames Gut - mit Ausnahmen, versteht sich. In der Schweiz gilt bei Scheidungen daher im Prinzip, dass frei verfügbare Assets zur Hälfte unter den Ehepartnern geteilt werden. So auch angespartes Geld für die Pension.

Im Detail wird es aber oft kompliziert. Die AHV, die berufliche Vorsorge in der zweiten Säule sowie das individuelle Sparen in der Säule 3a werden bei der Aufteilung nicht gleich behandelt.

AHV

Bei der staatlichen Altersvorsorge gilt Halbe-Halbe. Was während der Jahre einbezahlt wurde, gilt im Sinne des Güterstands (siehe hier) als gemeinsam erwirtschaftetes Einkommen. Die AHV-Einkommmen werden addiert, danach bekommen beide Ehepartner je 50 Prozent davon zugewiesen. Für Scheidungswillige empfiehlt es sich, die AHV von der Trennung zu informieren.

Das AHV-Splitting erfolgt erst, wenn die Rente fällig wird. Dadurch kann es passieren, dass die AHV von der Scheidung nichts erfährt. Wenn ein Paar das Splitting im Zuge der Scheidung bei der AHV bereits beantragt, haben beide Seiten eine bessere Übersicht über die AHV-Konten und es können Situationen vermieden werden, die später vielleicht als Fehler oder als unfair betrachtet werden können.

Zweite Säule

Auch die Pensionkassen-Guthaben, die beide Ehepartner im Laufe der Jahre angespart haben, werden aufgeteilt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehepartner ihre Vermögensverhältnisse in einem Ehevertrag regeln (siehe Gütertrennung). Damit hat einer der Ehepartner, sollte er gar nicht berufstätig sein, einen grossen finanziellen Vorteil. Die Partner können nicht einmal vereinbaren, die Pensionskassenguthaben nicht zu teilen.

Nur Geld, das vor der Heirat schon in der Pensionskasse war, gehört jedem individuell. Auch Einkäufe in die Pensionskasse können bei der Person verbleiben, die die Nachzahlung vorgenommen hat. Dazu muss sie oder er aber nachweisen können, dass die Mittel dafür aus dem so genannten Eigengut und nicht dem gemeinsamen Vermögen stammen.

Der Güterstand - mit oder ohne Ehevertrag?

Mit dem Güterstand regelt das Schweizer Recht, wem in einer Ehe oder auch für den Fall einer Scheidung was gehört. Es gibt drei Formen des Güterstandes.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung (alternativ bezeichnet als "ordentlicher Güterstand") wird zwischen "Eigengut" und "Errungenschaft" unterschieden. Eigengut sind persönliche Besitztümer und was jemandem vor der Eheschliessung gehört hat, sowie Erbschaften und Schenkungen, die jemand als bereits verheiratete Person bekommen hat. Errungenschaft sind die Gehälter, Ersparnisse und Vermögen, die sich während der Ehe anhäufen. Bei Trennungen werden die Errungenschaften je zur Hälfte geteilt. Einen Ehevertrag gibt es in diesem Falle nicht.

Zum Beispiel: Wenn ein Mann als "Errungenschaft" 60'000 Franken hat und die Frau 40'000 Franken, müssen sie davon je die Hälfte dem Ehepartner abgeben. Die Beträge miteinander verrechnet, erhält die Frau 10'000 Franken. Hat die Frau 100'000 Franken und der Mann nichts, bekommt er von der Frau 50'000 Franken.

Um Eigengut und Errungenschaft besser unterscheiden zu können, kann ein Paar vor der Heirat beispielsweise ein Inventar machen.

Bei der Gütergemeinschaft schliessen die Ehepartner einen Ehevertrag ab. Dieser regelt, wem was individuell gehört und was das gemeinsame, so genannte Gesamtgut ist. Bei der Gütertrennung, ebenfalls mit Ehevertrag, gibt es keine gemeinsamen Güter (sowie auch keine gemeinsamen Schulden). Gütertrennung ist vor allem bei Paaren ein Thema, wo Immobilien oder Firmen bzw. Firmenanteile zum Vermögen gehören.

Private Vorsorge

Bei der individuellen und privaten Vorsorge ist das System bei der Scheidung etwas flexibler. "Bei Lebensversicherungen ist der vorzeitige Rückkauf immer ein Verlustgeschäft - daher kann einer der beiden Ehepartner die Lebensversicherung behalten und die finanziellen Ansprüche des andern auf andere Weise abgelten", sagt cash-Pensionscoach Gabor Gaspar.

Ähnlich verhält es sich auch bei der Säule 3a. Bei Paaren ohne Ehevertrag wird Säule-3a-Vermögen wie das gemeinsame Vermögen behandelt und aufgeteilt, aber der finanzielle Ausgleich muss nicht unbedingt aus dem Säule-3a-Konto geleistet werden. "Bei einer gütlichen Einigung findet ein Paar normalerweise einen Weg dazu“, sagt Gaspar. Bei Kampfscheidungen ist dies natürlich anders.

Zudem kann der jeweilige Inhaber das Säule-3a-Konto für sich behalten, wenn die darin einbezahlen Mittel aus dem Eigengut stammen, also beispielsweise dann, wenn er Geld aus einem Erbe oder einer Schenkung verwendet hat, oder schon vor der Eheschliessung einbezahlt hat. Ganz beim Inhaber des Säule 3a-Kontos bleibt das Geld, wenn ein Paar eine Gütertrennung vereinbart hat.

Spezialfälle

Wie das Leben so spielt, kommt es in der Planung der individuellen und auch der finanziellen Zukunft zu Situationen, in denen das Schema nicht ohne weiteres angewandt werden kann. So auch bei Scheidung und Vorsorge.

Ein Spezialfall ist, wenn sich ein Paar zu einem Zeitpunkt zur Scheidung entschliesst, in dem bereits Vorsorgegelder bezogen wurden. Typisch ist die Situation, in der sich ein berufstätiger Mann kurz vor der Pensionierung oder auch im Moment der Pensionierung Kapital aus der zweiten Säule oder Säule-3a-Geld auszahlen lässt; Die Ehefrau aber, die nicht berufstätig war, hat selbst keine Altersguthaben.

In diesem Falle muss die Frau juristisch eine Entschädigung erkämpfen. Die Höhe der Ansprüche und die Verteilung der Guthaben ist kompliziert, aber der Frau steht in jedem Falle Geld zu. Dies allerdings als Einmalzahlung und nicht in Form einer Rente.

Selbständigkeit und Altersfinanzierung: Wenn die Altersvorsorge in der eigenen Verantwortung liegt

Gewisse Ansprüche in Sachen Vorsorge können auch über die Alimente geltend gemacht werden. Wenn einer der beiden Ex-Ehepartner Teilzeit arbeitet, weil sie oder er Kinder betreut, können auf diese Weise für Ausfälle bei den Einzahlungen in die AHV und die zweiten Säule ausgeglichen werden.

Genau angeschaut werden muss auch die Lage, wenn Pensionskassen-Geld für einen Haus- oder Wohnungskauf vorbezogen wurde. Die Pensionskassen haben dazu unterschiedliche Regeln. Wenn ein Wohneigentum nicht mehr selbst bewohnt wird, muss das Geld normalerweise zurückbezahlt werden. Wenn einer der beiden bisherigen Ehepartner das Haus oder die Wohnung weiter bewohnt, muss der andere Teil, der auszieht, seinen Anteil prinzipiell zurückzahlen. Aber die Vorgaben sind nicht strikt und es sind individuelle Vereinbarungen möglich.