Die Kolumne "Gopfried Stutz" erschien zuerst im 

Aus aktuellem Anlass widme ich die heutige Kolumne Gustavo. Jeder Versicherungsexperte kennt ihn. Der gemeinte Gustavo ist kein Mann mit südländischem Migrationshintergrund, sondern eine Eselsbrücke. Der Begriff setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der Kantone Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Valais und Obwalden zusammen.

Das sind jene Kantone, die keine kantonale Gebäudeversicherung beziehungsweise kein kantonales Monopol haben. Hausbesitzer dieser Kantone können oder müssen ihr Gebäude bei einem privaten Versicherer gegen Feuer- und Elementarschäden versichern. Wobei ausdrücklich gesagt ist: können oder müssen. Das Müssen bezieht sich auf Uri, Schwyz und Obwalden, wo der Abschluss wie bei den Nicht-Gustavo-Kantonen obligatorisch ist. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Genf, Tessin und Wallis ist es Hausbesitzern hingegen freigestellt, ob sie ihr Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden versichern wollen.

Elementarschäden entstehen durch ein Naturereignis. Dass Erdbeben nicht versichert sind, obschon sie auch ein Naturereignis sind, habe ich in diesen Spalten wiederholt erklärt. Versichert in der Elementarschadenversicherung sind Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Die Aufzählung ist abschliessend.

Unwetterschäden durch Hagel oder als Folge einer Überschwemmung sind also versichert – und doch ist nicht sicher, ob die Gebäudeversicherung den Wasserschaden im Keller bezahlt.

Ein Beispiel: Es regnet sintflutartig. Via Dachrinne, Ablaufrohr, Ablaufgitter fliesst das Wasser in die Kanalisation. Kann diese die Menge nicht mehr aufnehmen, dringt das Wasser nach oben, drückt den Senklochdeckel weg und überflutet das Kellergeschoss. Rückstau nennt man das. Und wenn dadurch Schäden am Gebäude entstehen, so zahlt das eben nicht die Gebäudeversicherung, sondern die fakultative Gebäudewasserversicherung. Letztere zahlt übrigens auch andere Wasserschäden, die nicht auf ein Elementarereignis zurückzuführen sind, etwa bei einem Rohrbruch.

Ich weiss, wovon ich rede. Das Untergeschoss meines Hauses stand zwei Mal wegen eines Rückstaus unter Wasser. Meine Nachfolger, die das Haus kauften, habens besser: Ich habe den Senklochdeckel verschrauben und Rückstauklappen einbauen lassen.

Fliesst das Wasser ebenerdig ins Gebäude, so haben wir eine Überschwemmung. Die Gebäudeversicherung zahlt. Als ebenerdig gelten hierfür auch Lichtschächte und Kellerabgänge. Die Gebäudeversicherung wird auch dann zahlen, wenn sich im Keller das Wasser vermischt, weil es gleichzeitig von oben und unten eindringt. Dringt das Wasser nur von unten ins Gebäude, eben wegen eines Rückstaus, so ist die Gebäudeversicherung wie gesagt nicht mehr zahlungspflichtig.

Die Rede ist hier nur vom Wasserschaden am Gebäude. Fürs beschädigte Mobiliar ist die Hausratversicherung zahlungspflichtig, unabhängig davon, ob das Wasser von oben oder von unten eindringt.