Die Kolumne "Gopfried Stutz" erschien zuerst im |
Was für ein Shitstorm: Der ehemalige Fussballstar Hakan Yakin bezieht Arbeitslosentaggelder von über 8000 Franken im Monat. Er muss sich nicht mal bewerben, obschon er als Assistenztrainer beim FC Schaffhausen nur für ein Pensum von 70 Prozent bezahlt wird.
"Das ist keine Win-win-Situation, sondern eine Frechheit", schreibt ein BLICK-Leser. "Legal hin oder her, sauber ist diese Sache nicht", meint ein anderer. "Zwar legal, aber trotzdem verwerflich", ereifert sich ein Dritter.
Und was sagt der Gopfried Stutz? "Klar illegal."
Lassen Sie mich erklären, wie das mit den Arbeitslosengeldern funktioniert, wenn man nicht Hakan Yakin heisst und keine 20 Tore für die Schweizer Fussballnationalmannschaft geschossen hat.
Man meldet sich beim RAV an, bewirbt sich für eine Stelle und versucht, während der Stellensuche einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dieser Lohn wird dann beim Taggeld angerechnet. Je höher der Zwischenverdienst, desto tiefer das Arbeitslosentaggeld.
So weit, so klar. Bei Hakan Yakin ist es nun so, dass er zu einem Pensum von 70 Prozent angestellt ist, aber trotzdem Vollzeit arbeitet. Geht gar nicht: Hier bekommt der FC Schaffhausen ein Problem – oder müsste eines bekommen, wenn alles mit rechten Dingen zugeht.
Arbeitgeber müssen monatlich eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst ausfüllen. Aus diesem Formular geht hervor, zu welchem Pensum der Stellensuchende angestellt ist. Schreibt man 70 Prozent, obschon der Angestellte Vollzeit arbeitet, so macht sich der Arbeitgeber strafbar. Wie das im Detail beim FC Schaffhausen abgeht, weiss ich nicht. Ich beschreibe hier nur, wie es im Normalfall funktioniert – oder funktionieren müsste.
Nun soll Hakan Yakin für seinen 70-Prozent-Job als Assistenztrainer 2000 Franken kriegen. Keine Ahnung, ob das bei Nationalliga-B-Klubs üblich ist. Ich weiss nur, dass der Zwischenverdienst orts- und berufsüblich sein muss. (Gewiss, liebe Sportfans, heute sagt man Challenge League. Erstens versteht Nationalliga B jeder, zweitens bin ich Nostalgiker).
Ist man beim RAV im Umfang von 100 Prozent angemeldet, aber nur zu 70 Prozent angestellt, so muss man sich grundsätzlich für eine Vollzeitstelle bewerben und notfalls das bestehende Teilzeitpensum aufgeben. Oder mindestens eine ergänzende Stelle im Umfang von 30 Prozent suchen.
Als Stellensuchender könnte ich nun sagen: Ich arbeite lieber zu einem kleinen Lohn als gar nicht. Das sei doch im Interesse der Arbeitslosenversicherung. Stimmt – und doch geht das nicht. Mancher Arbeitgeber könnte sonst der Versuchung erliegen, dem Stellensuchenden den Lohn zu drücken, da ja die Arbeitslosenversicherung die Differenz bezahlt. Das ist höchstens eine Win-win-Situation für den Arbeitnehmer und Stellensuchenden – nicht aber für uns Prämienzahler.
Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, Arbeitgeber zu subventionieren.