Neu sollen Bauherrinnen und -herren bis zu 60 Tage nach Ablieferung von Bauobjekten auf offene und versteckte Mängel hinweisen können, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte. Zudem könnten diese Fristen vertraglich nicht verkürzt werden. Ebenfalls könnte das Nachbesserungsrecht für Baumängel in einem Vertrag nicht mehr ausgeschlossen werden.
Diese Änderungen gelten laut Communiqué nicht nur bei Bauwerkverträgen, sondern auch beim Kauf von Grundstücken mit Neubauten, die noch zu errichten sind oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf erstellt wurden.
(AWP)