Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hielt Ende April 2024 in einer Verfügung fest, dass die AZ Regionalfernsehen AG gegen das Verbot der Werbung für Tabakwaren und der Schleichwerbung verstossen habe. Das Amt forderte die Gesellschaft auf, Massnahmen zu ergreifen, um vergleichbare Situationen in Zukunft zu vermeiden. Zudem auferlegte es ihr die Verfahrenskosten von 1890 Franken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil den Entscheid des Bakom bestätigt. Durch die Ausstrahlung des rund fünfminütigen Siegerinterviews, in dem das Zigarren-Logo auf dem Mikrofon deutlich sichtbar gewesen sei, habe die AZ Regionalfernsehen AG eine unzulässige - wenn auch unentgeltliche - Werbewirkung für ein Tabakprodukt erzielt.
Dies sei ohne jeden redaktionellen Zusammenhang und ohne eine hinreichende Trennung vom übrigen Programm geschehen. Damit seien die Voraussetzungen für eine unzulässige Schleichwerbung erfüllt. Als Programmverantwortliche könne die Beschwerdeführerin nichts aus dem Fakt ableiten, dass sie die Live-Übertragung bei einer Drittfirma eingekauft habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
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(AWP)