Das Bundesgericht hält in einem Leiturteil fest, dass gemäss Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) Betriebe für Reisende an Bahnhöfen Angestellte am Sonntag bewilligungsfrei beschäftigen dürfen, wenn die in der Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind.
Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, die Freiburgischen Verkehrsbetrieben (TPF) hätten Lidl die Bewilligung erteilt, beim Bahnhof Châtel-St-Denis einen Nebenbetrieb zu führen. Dies beinhalte nicht das Recht, am Sonntag bewilligungsfrei Personal zu beschäftigen.
Aufgrund einer Auslegung der Kriterien von Artikel 26 Absatz 4 ArGV 2 kommt das höchste Schweizer Gericht sodann zum Schluss, dass die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit in Betrieben für Reisende voraussetze, dass der Bahnhof eine gewisse Grösse beziehungsweise Bedeutung aufweise - zumindest was den Umfang des Reiseverkehrs betreffe.
Im konkreten Fall ging das Kantonsgericht korrekterweise davon aus, dass der Bahnhof von Châtel-St-Denis diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die beim Bahnhof ein- und abgehenden Züge werden im Wesentlichen von aus der Gemeinde stammenden Pendlern genutzt. Am Sonntag ist der Bahnhof bei reduziertem Bahnverkehr zudem nur wenig frequentiert.
Das Bundesgericht darauf hin, dass vorliegend nicht die in Artikel 26a ArGV 2 festgehaltene Regelung zu beurteilen sei. Diese bestimmt, dass in rund 40 definierten, wichtigen Schweizer Bahnhöfen Geschäfte ohne Sortimentsbeschränkung am Sonntag Personal bewilligungsfrei beschäftigen dürfen.
Einschreiten des Arbeitsinspektorats
Die Lidl Schweiz AG eröffnete 2023 am Bahnhof von Châtel-St-Denis ein neues Geschäft. Die Freiburgischen Verkehrsbetriebe teilten dem Unternehmen als Bahnhofbetreiberin mit, die Filiale werde als Nebenbetrieb des Bahnhofs im Sinne des Eisenbahngesetzes erachtet. Sie sei damit von den kantonalen und kommunalen Vorschriften zu Ladenöffnungszeiten ausgenommen, insbesondere derjenigen für den Sonntag.
Das Arbeitsinspektorat des Kantons Freiburg verbot dem Unternehmen später, in Châtel-St-Denis zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr Verkaufspersonal ohne Bewilligung zu beschäftigen. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte dies. (Urteil 2C_87/2024 vom 27.2.2025)
(AWP)