Eine Aufschlüsselung, wie sie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gefordert hatte, bringt aus Sicht des BGH keinen wesentlichen Mehrwert. «Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben», hiess es zur Erläuterung.

Klägerin hält Werbung für unlauter und klagt auf Unterlassung

Der Verein hatte ursprünglich gegen Werbung auf einer Internetseite geklagt, die Immobilienverkäufer an Immobilienmakler vermitteln will. Diese warb den Angaben nach unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.

Das Landgericht Hamburg hatte der Beklagten im Jahr 2022 untersagt, mit solchen Kundenbewertungen ohne Angabe der Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu werben. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen wies es ab. Das Hamburger Oberlandesgericht wies die Berufung dagegen zurück. Dem folgte nun der BGH./kre/DP/mis

(Az. I ZR 143/23)

(AWP)