Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft stützt das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil die Sicht der Vorinstanz, wonach dem Anwalt nicht vorgeworfen werden könne, willentlich vorgegangen zu sein. Er habe sich weder der Urkundenfälschung im Amt noch der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht.

Bereits rechtskräftig ist hingegen die Verurteilung im gleichen Zusammenhang wegen Misswirtschaft, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung. Dafür wird der Anwalt mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu 300 Franken bestraft.

Darlehensvertrag geändert

Die für die Firmengründung notwendigen 100'000 Franken gewährte eine Drittperson dem Firmeninhaber in einem Darlehensvertrag. Nur wenige Tage später wurde dieser Vertrag unter der Federführung des Anwalts abgeändert und mit einem Vorbehalt versehen. Damit stand das Kapital der Firma nicht mehr zur freien Verfügung, was jedoch notwendig gewesen wäre. Dennoch erfolgte die Gründung der Firma und der Eintrag im Handelsregister.

Der Anwalt war nicht nur zuständig für die Firmengründung. Er war auch über Jahre hinweg der einzige Verwaltungsrat. Dem Bundesamt für Verkehr reichte der Anwalt auch die fehlerhafte Eröffnungs-Bilanz der als Car-Unternehmen tätigen Firma ein, um die Zulassungsbewilligung zu erhalten.

Das Bundesgericht erachtet es nicht als willkürlich davon auszugehen, dass dem Anwalt ein persönliches Interesse gefehlt habe, eine Urkundenfälschung im Amt zu begehen. Der wirtschaftliche Profit stehe in keinem Verhältnis zum eingegangenen Risiko. Die Vorinstanz war zum Schluss gelangt, dass dem erfahrenen Anwalt ein Fehler passiert sei. (Urteil 6B_638/2022 vom 17.8.2023)

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(AWP)