Die nicht gesetzeskonformen E-Zigaretten heissen Lost Mary BM6000 und Elfbar AF5000 im einen Fall und Isok X und Isok neos im anderen. Das Bundesgericht hat in zwei am Donnerstag publizierten Urteilen die Sicht der Genfer Vorinstanz bestätigt.

Bei Lost Mary und Elfbar kann eine Nachfüllkartusche mit nikotinhaltiger Flüssigkeit von 10 ml an die E-Zigarette angebracht werden. Zusammen mit den 2 ml im Reservoir des Geräts könnten die Käufer so theoretisch 12 ml ununterbrochen durchrauchen.

Im Sinne des Schutzes von Konsumentinnen und Konsumenten habe der Gesetzgeber aber festgelegt, dass eine Einwegzigarette maximal 2 ml Flüssigkeit enthalten dürfe. Nachfüllmaterial dürfe ein Volumen von 10 ml nicht übersteigen. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, dass die beiden Mengen zusammengefügt werden können. Aus der Logik des Gesetzes ergebe sich, dass auch bei wieder befüllbaren E-Zigaretten das Reservoir nicht mehr als 2 ml umfassen dürfe.

Mit oder ohne Baumwolle

Im zweiten Fall weisen die Reservoirs der E-Zigaretten ein Volumen von 3,5 beziehungsweise 4,3 ml auf. Die Firma argumentierte, dass sich in diesem aus Baumwolle bestehenden Reservoir die Flüssigkeit von maximal 2 ml befinde, und das Produkt deshalb konform sei.

Das Bundesgericht sieht das jedoch anders. Das Gesetz spricht von Behältern von 2 ml. Ob diese mit Baumwolle gefüllt seien und sich darin die nikotinhaltige Flüssigkeit befinde, sei nicht relevant. (Urteil 2C_492/2025 und 2C_353/2025 vom 14.4.2026)

(AWP)