Das Zürcher Obergericht verurteilte im Juni 2024 drei Russen und einen Schweizer wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften zu bedingten Geldstrafen von je 110 Tagessätzen. Den maximalen Tagessatz von 3000 Franken brummte es dem CEO auf. Bei den drei weiteren beträgt er zwischen 350 und 500 Franken.

Das Bundesgericht hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil den Entscheid der Zürcher Vorinstanz bestätigt. Die vier Männer hätten trotz Auffälligkeiten nicht ausreichend geprüft, ob Roldugin tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte der Gelder auf den 2014 eröffneten Konten sei.

Das höchste Schweizer Gericht hat sein Rechtsprechung zum Tatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im vorliegenden Urteil präzisiert. Es hält in seinen Erwägungen fest, dass mit dem sorgfältigen Sammeln von Informationen bei Finanzgeschäften die Ermittlung zur Herkunft von Vermögenswerten erleichtert werden solle.

Ziel sei die Identifizierung jener Person, die über die betroffenen Vermögenswerte bestimmen könne und der die Gelder aus wirtschaftlicher Sicht gehörten. Die Strafbarkeit entfällt laut Gericht, wenn die berechtigte Person korrekt festgestellt worden ist. Bleibt diese mangels sorgfältiger Abklärungen jedoch unklar, ist dies strafbar.

Anlass für Zweifel

Die Verurteilten gingen vorliegend nicht sorgfältig genug vor. Das Formular A in den Unterlagen zur Konteneröffnung gab Roldugin als wirtschaftlich berechtigte Person aus. Es gab laut Bundesgericht allerdings mehrfach Anlass, daran zu zweifeln.

So war Roldugin bei der Konteneröffnung noch nicht ein international bekannter Cellist oder Dirigent. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Herkunft der 10 Millionen Franken und der zu erwartenden Transaktionen zu klären, die vorgesehen waren.

Zusätzliche Abklärungen wären zudem wegen weiterer Punkte nötig gewesen, wie beispielsweise der Konstrukte mit Offshore-Gesellschaften, Durchlaufkonten und weil der Cellist als ein enger Freund des russischen Präsidenten und als Patenonkel von dessen Tochter gilt.

Bei den beiden Gesellschaften mit Sitz in Zypern und Panama handelte es sich um Medienunternehmen. Nach den Medienberichten zu den Panama-Papers im April 2016 beendete die Gazprombank die Geschäftsbeziehung.

Das Bezirksgericht Zürich sprach 2023 den seinerzeit zuständigen Kundenbetreuer der Gazprombank und drei Mitglieder des Ausschusses für Compliance-Risiken wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig. Es verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Urteile 2024 in den wesentlichen Punkten. (Urteile 6B_942/2024, 6B_943/2024, 6B_944/2024, 6B_948/2024 vom 13.4.2026)

(AWP)