Syngenta Agro verfügt für das Inverkehrbringen eines Insektizids mit dem Wirkstoff Tefluthrin seit 2012 über eine Bewilligung. Das Bundesamt für Landwirtschaft bewilligte 2020 auf Gesuch des Unternehmens hin eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für das Insektizid. Heute ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für die Prüfung der Mittel zuständig.

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde von Greenpeace gegen die Erweiterung der Anwendung ab. Die Umweltschutzorganisation hatte auch darum ersucht, das Inverkehrbringen des Produkts grundsätzlich zu verbieten, weil Tefluthrin die Artenvielfalt gefährde und gar nicht hätte zugelassen werden dürfen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Greenpeace in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es hat die Sache zur neuen Beurteilung ans BLV zurückgewiesen.

Verschiedene Verfahren

Das Gericht hat zunächst festgehalten, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Zulassung des bereits genehmigten Wirkstoffs Tefluthrin im Grundsatz nicht erneut zu überprüfen sei. Das Verfahren um die erweiterte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und das Verfahren um Überprüfung eines genehmigten Wirkstoffs würden nicht direkt miteinander zusammenhängen.

Mit Blick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs bestehe entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes die Möglichkeit, dass das Insektizid unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen in das Oberflächenwasser gelangen könne. Deshalb sei vom BLV eine Bewertung der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf Wasserorganismen vorzunehmen, die bisher mit Bezug auf das «Abfliessen durch Drainagerohre» unzulässigerweise unterblieben sei.

Auswirkungen auf Nützlinge

Im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf Nützlinge, auf die der Einsatz des Pflanzenschutzmittels nicht abzielt, habe die Vorinstanz zwar auf die sogenannte «Erholungsthese» abstellen dürfen. Gemäss dieser These seien negative Auswirkungen annehmbar, wenn erwiesen sei, dass sich die Bestände auf den behandelten Flächen innerhalb eines Jahres wieder erholen würden.

Im Zusammenhang mit der «Erholungsthese» sei allerdings zusätzlich zu prüfen, ob die erweiterte Anwendung des Pflanzenschutzmittels räumlich und zeitlich zu begrenzen sei, damit die Erholung der Bestände auf den behandelten Flächen effektiv gewährleistet werden könne.

Für Syngenta wegweisende Entscheidung

Syngenta schrieb in einer Stellungnahme, das Gericht bestätige, dass bei solchen Gesuchen keine generelle Neubewertung des bereits genehmigten Wirkstoffs notwendig sei. Dies sei «eine sehr positive und wegweisende Entscheidung».

Das ursprüngliche Gesuch von 2015 werde indes zur Neubeurteilung an die Zulassungsbehörde zurückgewiesen, um zusätzliche Bewertungsfaktoren einzubeziehen. Syngenta bedaure deshalb, dass die Schweizer Landwirtschaft weiterhin auf ein wichtiges Produkt zur Saatgutbehandlung von Mais gegen Drahtwürmer warten müsse.

Es sei festzuhalten, dass das Urteil keinen Einfluss auf den bestehenden Einsatz des Pflanzenschutzmittels habe. Das Produkt mit dem Wirkstoff Tefluthrin werde weiterhin zur Behandlung von Zuckerrübensamen zur Bekämpfung von Schädlingen eingesetzt.

Wie Greenpeace in einer Medienmitteilung schrieb, zeige der vorliegende Entscheid, wie wichtig die Verbandsbeschwerde für die Umwelt sei. Es ermögliche, dass Umweltorganisationen gerichtlich überprüfen lassen könnten, ob Zulassungsbehörden das geltende Recht anwenden.

Iris Menn, Greenpeace-Geschäftsleiterin, führt dazu aus: «Das Bundesgericht hat sich für die Artenvielfalt entschieden. Die Zulassungsbehörden dürfen nicht Handlager der Agrochemie spielen.» (Urteil 2C_341/2023 vom 30.4.2025)

(AWP)