Migrolino legte dem Bundesgericht dar, dass seine Filiale am Bahnhofplatz von einem Franchisenehmer betrieben werde, der sein Personal selbst einstelle und beschäftige. Der Franchisenehmer zahle Migrolino eine umsatzabhängige Gebühr. Sollte der Laden während des Verfahrens vor Bundesgericht geschlossen bleiben, würde sich dies auf beide Parteien auswirken. Dies geht aus einem am Montag publizierten Urteil hervor.
Mit rund 15 Prozent werde am Sonntag der drittgrösste Umsatz der Woche erzielt, argumentierte die Beschwerdeführerin. Zusammen mit den Feiertagen würde der Verlust rund 20 Prozent des Gesamtumsatzes betragen. Ein solcher Verlust würde die Existenz der Filiale bedrohen.
«Erheblicher Schaden»
In seinen Erwägungen schreibt das Bundesgericht, dass der Ausgang des Rechtsstreits zwischen Migrolino und der Gewerkschaft Unia ungewiss sei. Die geltend gemachten Verluste, sowohl finanziell als auch in Form von Arbeitsplätzen, stellten einen erheblichen Schaden dar, der insbesondere für den Franchisenehmer nicht ohne weiteres wieder gutgemacht werden könne.
Daraus folgt, dass dem Ende März vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ausgesprochenen Verbot der Sonntagsöffnung nun doch die aufschiebende Wirkung erteilt wird.
Der Streit zwischen Migros und Unia betrifft nebst dem Laden in Winterthur einen «Migros-Daily», der sich einige Dutzend Meter vom Zürcher Hauptbahnhof entfernt befindet. Der Sonntagsbetrieb wurde zunächst vom Zürcher Amt für Wirtschaft bewilligt und Ende März 2025 vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nach einer Beschwerde der Unia verboten.(Verfügung 2C_278/2025 vom 10.7.2025)
(AWP)