Der Kanton muss daher die Situation klären. In einem Urteil vom 4. September gab das Bundesgericht der Beschwerde von zwei Gewerbeverbänden gegen den Entscheid des Genfer Kantonsgerichts vom November 2024 statt, das zwei Gewerkschaften Recht gegeben hatte.
Die Gewerkschaften SIT (Syndicat interprofessionnel de travailleuses et travailleurs) und Unia hatten sich dagegen gewehrt, dass Geschäfte mit Personal am Sonntag, dem 22. Dezember, ohne Auflagen öffnen dürfen. Die Genehmigung für die Öffnung hatte das kantonale Amt für Arbeitsinspektion und Arbeitsbeziehungen erteilte.
Das Bundesgericht hatte den Beschwerdeführern fünf Tage vor dem betreffenden Sonntag aufschiebende Wirkung gewährt. Nun folgt es ihnen auch in der Sache. Es ist der Ansicht, dass die Sonderbestimmung, die eine Massnahme zum Schutz der Arbeitnehmer darstellt, nicht im Ladenöffnungsgesetz enthalten sein sollte. Dieses ziele in erster Linie auf die öffentliche Ruhe ab. (Urteil 2C_616/2024 vom 4. September 2025)
(AWP)