Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma informierte die Bank im Juli 2023 darüber, dass sie eine Medienmitteilung zu dem gegen das Geldinstitut geführten Enforcement-Verfahren publizieren wolle. Die Finma war zum Schluss gelangt, dass die Bank ihre Pflichten in der Geldwäschereibekämpfung schwer verletzt hatte.

Mirabaud legte gegen die geplante Veröffentlichung Rechtsmittel ein. In einem am Dienstag publizierten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde der Bank abgewiesen. Es hält fest, dass die Finma berechtigt sei, die Öffentlichkeit über ein Enforcement-Verfahren zu informieren.

Glaubwürdigkeit stärken

Dies führe zur Glaubwürdigkeit ihrer Tätigkeit auf dem Finanzplatz Schweiz und liege in gewissen Fällen im öffentlichen Interesse. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass die öffentliche Information über ein Aufsichtsverfahren indirekt zu einer öffentlichen Anprangerung führe, zu einem so genannten «naming and shaming».

Die Finma mache ihre Arbeit mit der Publikation von Informationen zudem sichtbar, was vom Bundesrat gewünscht werde, schreibt das Bundesgericht. Dadurch lasse sich das Bild des Schweizer Finanzplatzes verbessern. Eine Gesetzesrevision sehe zudem vor, dass die Finma verpflichtet werde - und nicht nur berechtigt - über alle abgeschlossenen Enforcement-Verfahren zu informieren. (Urteil 2C_682/2023 vom 29.8.2024)

(AWP)