Das EFD hatte die 2023 mit der UBS zwangsfusionierte Grossbank Credit Suisse angewiesen, die variablen Vergütungen an einen Teil der obersten drei Führungsebenen zu kürzen und in einigen Fällen zu streichen. Es geht um Leistungsprämien im Umfang von rund 60 Millionen Franken für rund tausend ehemalige CS-Mitarbeitende.
Eigentumsgarantie
Bei der obersten Führungsebene und damit der Geschäftsleitung sollten die variablen Vergütungen gestrichen werden. Auf der Ebene direkt unter der Geschäftsleitung wollte das EFD die Vergütungen um 50 Prozent und bei der Ebene zwei Stufen unter der Geschäftsleitung um 25 Prozent kürzen.
Mehrere Betroffene wehrten sich vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen. Dieses beurteilte das Vorgehen des Bundes als rechtswidrig. Die gekürzten Boni seien von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis. Solche Ansprüche seien durch die Eigentumsgarantie geschützt.
Für schwere Eingriffe in solche Ansprüche brauche es eine klare und ausdrückliche Gesetzesrundlage, argumentierte das Gericht unter anderem. Das Bankengesetz genüge nicht, Boni auf Dauer zu kürzen oder zu streichen. Es lasse diese Massnahme nur vorübergehend zu, nämlich solange Staatshilfe beansprucht werde.
«Wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt»
Das EFD ist laut der Mitteilung vom Freitag der Ansicht, das Gericht habe bei der Auslegung der gesetzlichen Grundlagen wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt. Namentlich die für den Gesetzgeber so nicht voraussehbaren ausserordentlichen Umständen der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS seien nicht berücksichtigt worden.
Rechtlich nicht relevant ist laut dem Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Verantwortung der betroffenen Manager für das Debakel der Credit Suisse. Denn die im Bankengesetz festgelegten Massnahmen im Bereich variable Vergütungen seien keine Sanktionen für Verfehlungen von Mitarbeitenden der von Staatshilfe betroffenen Bank.
Weder das EFD noch die UBS hätten konkret darlegen können, dass einer der Beschwerde führenden Manager übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Credit Suisse verschuldet hätte. Keiner der vom Urteil betroffenen Manager gehörte zur obersten Führungsebene.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu den variablen Vergütungen bei der untergegangenen Credit Suisse ein Piloturteil gefällt. Vier weitere Beschwerden sind laut Gericht noch hängig und werden sistiert, bis dieses Urteil rechtskräftig ist.
Die UBS gab sich am Freitag zurückhaltend: «UBS nimmt den Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements den Fall gerichtlich weiterzuziehen zur Kenntnis», erklärte eine Sprecherin gegenüber der Nachrichtenagentur AWP.
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(AWP)