Das Herkunftsprinzip im Binnenmarktgesetz sieht vor, dass eine rechtmässige Aktivität im Herkunftskanton auch zu einer Ausübung dieser Tätigkeit in weiteren Kantonen berechtigt. Mehrere Spitex-Organisationen sahen diesen Grundsatz im Kanton Waadt verletzt und haben dies deshalb gerichtlich prüfen lassen, wie die Wettbewerbskommission (Weko) am Donnerstag mitteilte.

Die Weko hatte zuhanden der Gerichte vier Gutachten verfasst, das Bundesgericht bestätigte in zwei Urteilen die Anwendung des Binnenmarktgesetzes.

In einem weiteren Fall hatte die Weko Beschwerde erhoben, um eine Kostenauferlegung an eine Hebamme für eine weitere Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern anzufechten. Das Bundesgericht hiess dies gut und hob die Auferlegung der Kosten auf.

(AWP)