Weil es sich beim Nidwaldner Urteil rechtlich gesehen um einen Zwischenentscheid handelt, ist das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil nicht auf eine Beschwerde des Bundesamtes für Justiz eingetreten. Das Nidwaldner Verwaltungsgericht hatte eine Beschwerde des Amtes teilweise gutgeheissen und die Sache an die Justiz- und Sicherheitsdirektion Nidwaldens zurückgewiesen.
Diese muss mit Auflagen und höheren Service-Zusatzpauschalen für die Suiten und Villen dafür sorgen, dass der Charakter einer hotelartigen Bewirtschaftung für diese Bürgenstock-Residenzen nicht verloren geht. Der Hotelcharakter ist nötig, damit die Suiten trotz der Lex Koller an Ausländer verkauft werden können. In diesem Punkt erhielt der Bund vor dem Verwaltungsgericht Recht.
Offene Punkte
Er verlangte vor Bundesgericht zudem, dass die Erwerber oder Mieter der Residenzen der Hotelbetreiberin die Eigennutzung für die Weitervermietung im Rahmen der hotelartigen Bewirtschaftung abtreten müssen. Diese Verpflichtung sollte im Grundbuch festgehalten werden.
Dieser Punkt kann laut Bundesgericht nicht unabhängig von der Dienstleistungspauschale betrachtet werden. Die Pauschale muss zwingend und nicht rückerstattbar von Erwerbern oder Mietern monatlich für die Nutzung gewisser Dienstleistungen des Hotels bezahlt werden.
Eine durchgehend zu entrichtende Pauschale könne der Pflicht widersprechen, der Hotelbetreiberin die Residenzen zur Weitervermietung zu überlassen, schreibt das Bundesgericht. Die beiden Punkte seien miteinander verbunden. Damit sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen und eine Beschwerde nicht möglich. (Urteil 2C_303/2023 vom 6.5.2025)
(AWP)