Die Stadt führte in ihrer Beschwerde ins Feld, es würde zu erheblichen Verzögerungen bei derzeit 13 hängigen städtischen Strassenprojekten kommen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt würde. Bei den Vorhaben solle aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes Tempo 30 eingeführt werden.

Würde das neue Recht auf diese Projekte angewendet, müsse auf Tempo 50 umgeplant werden, argumentierte die Stadt. Und bei einer Gutheissung der Beschwerde, sei dies wieder rückgängig zu machen. Es gehe um die öffentliche Sicherheit und Gesundheit und damit höchste öffentliche Interessen.

Regierung beim Wort nehmen

Tatsächlich kann es laut Bundesgericht zu Verzögerungen kommen, wenn das Gesetz während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Kraft treten sollte. Dies reiche jedoch nicht, um die aufschiebende Wirkung zu gewähren, schreibt es in einer am Mittwoch publizierten Verfügung. Darüber hinaus sei der Regierungsrat auf sein Vorbringen zu behaften, während des Verfahrens bestehende Tempo 30-Strecken nicht einer Neubeurteilung zu unterziehen.

Mit der Annahme der Mobilitätsinitiative durch die Stimmbevölkerung des Kantons Zürich gilt auf Kantonsstrassen und Strassen mit übergeordneter Bedeutung im Normalfall Tempo 50. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 ist nur noch in Ausnahmefällen und für kurze Strecken möglich.

Bisher konnten die Städte Zürich und Winterthur selbst über Tempobeschränkungen auf Hauptstrassen bestimmen, während in anderen Gemeinden die Kantonspolizei dafür zuständig war. Den Entzug dieses Rechts erachtet die Stadt Zürich als einen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie. (Verfügung 1C_60/2026 vom 25.2.2026)

(AWP)