Der Bundesrat passte am Mittwoch die Verordnung über die Invalidenversicherung an, auf Grund einer Forderung des Parlaments.

Der Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmt die Höhe einer IV-Rente. Er wird ermittelt aus dem Vergleich des Einkommens, das eine Person vor der Invalidität erzielt hat, und jenem, das sie mit Invalidität noch erzielen kann. Die Differenz ergibt den IV-Grad. Bei Personen ohne Einkommen wird ein hypothetischer Lohn eingesetzt.

Angenommener Lohn tendenziell zu hoch

Dabei handelt es sich um den Lohn, den eine Person in der Situation des oder der Betroffenen erzielen könnte. Dazu werden Daten des Bundesamtes für Statistik für zahlreiche Berufsbilder und mehrere Kompetenzstufen beigezogen. Das ergibt aber tendenziell ein höheres Salär, als Menschen mit Behinderung erzielen könnten.

Das führt dazu, dass bei Personen mit hypothetischem Einkommen der berechnete IV-Grad und damit die Rente tiefer ausfallen - oder dass gar keine IV-Rente ausgerichtet wird. Deshalb werden zur Abhilfe die angenommenen Saläre neu pauschal um zehn Prozent gekürzt.

Nicht zufrieden damit ist der Dachverband Inclusion Handicap. Aus wissenschaftlicher Sicht müsste der Abzug auf dem hypothetischen Lohn 17 Prozent betragen, macht sie in einer Mitteilung geltend. Mit dem Abzug von zehn Prozent werde der Auftrag des Parlaments nicht korrekt umgesetzt.

Korrektur bei laufenden Renten

Die Korrektur wird bei neuen und laufenden Renten vorgenommen. Betroffen sind laut Schätzung des Bundesrates rund 30'000 Personen, die keine Vollrente der IV erhalten. Kosten dürfte das für die IV zusätzliche 82 Millionen Franken im Jahr. Zu Buche schlägt zudem, dass mehr Menschen Anrecht auf Umschulungsmassnahmen erhalten.

Für die Ergänzungsleistungen wird unter dem Strich von Mehrkosten von 14 Millionen Franken ausgegangen. Fünf Achtel davon übernimmt der Bund, drei Achtel die Kantone. Die Mehrkosten für die berufliche Vorsorge schätzt der Bundesrat auf 30 Millionen Franken im Jahr.

(AWP)