Die Richter wiesen bei der Verlesung des Einstellungsentscheids darauf hin, dass sie alle Schritte unternommen hätten, um das Erscheinen der Angeklagten in der Schweiz sicherzustellen. So reiste das Gericht im August 2024 nach Usbekistan, um sich vor Ort mit dem Obersten Gerichtshof des Landes zu treffen und über eine mögliche Teilnahme Karimowas an der Verhandlung zu beraten - jedoch ohne Erfolg. Im Januar 2026 lehnte der usbekische Gerichtshof die Anfrage definitiv ab.

Auch gegen den Mitangeklagten von Karimowa, den die Bundesanwaltschaft als ihre rechte Hand beziehungsweise Strohmann bezeichnete, wurde das Verfahren eingestellt. Die Richter befanden, dass auch in diesem Fall ein sogenanntes Verfahrenshindernis vorliege, allerdings aus anderen Gründen.

Das Bundesstrafgericht kam zum Schluss, dass der usbekische Angeklagte angesichts der gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehle nicht nach Bellinzona zu seinem Prozess reisen könne. Theoretisch könnte er zwar von Russland, wo er sich im Exil befinde, in die Schweiz reisen. Allerdings gebe es seit 2022 keine Direktflüge mehr zwischen den beiden Ländern. Auch deute nichts darauf hin, dass diese bald wieder aufgenommen würden - jedenfalls nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist im Juni 2027 für die ihm vorgeworfenen Taten.

Der Angeklagte müsste daher über ein Drittland reisen, wo er das Risiko einer Festnahme eingehen würde. Es sei unmöglich, dass er vor Ablauf der Verjährungsfrist an der Verhandlung teilzunehmen könne, was ein dauerhaftes Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens darstelle.

Prozess nicht beendet

Die Einstellung eines Teils des Verfahrens bedeutet jedoch nicht das Ende des Prozesses. Das Hauptverfahren gegen den ehemaligen Vermögensverwalter von Lombard Odier sowie gegen die Bank selbst ist nicht eingestellt worden. Einer Fortführung steht laut Gericht nichts im Wege. Es setzte deshalb die Behandlung der Vorfragen am Dienstag fort.

Zudem ist der usbekische Teil des Falls noch nicht vollständig abgeschlossen: Es stellt sich die Frage nach den Geldern von Karimowa. Das Bundesstrafgericht stellte klar, dass die Frage einer möglichen Einziehung dieser Gelder noch zu klären sei und im Rahmen des Prozesses geprüft werde.

(AWP)