Konkret hat der Verwaltungsratspräsident und CEO in Personalunion über von ihm kontrollierte Gesellschaften, darunter die Blackstone, Käufe und Verkäufe von Aktien der Gesellschaft getätigt, um den Preis zu steigern oder auf dem bestehenden Level zu halten. Die Beteiligungen des CEO an den involvierten Drittfirmen waren nicht bekannt. Dies geht aus zwei am Mittwoch publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Das Gericht stützt die Sicht der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), wonach es für die Transaktionen keinen zulässigen wirtschaftlichen Hintergrund gab. Es handle sich um eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten. Neben der Feststellungsverfügung erliess die Finma eine so genannte strafbewehrte Unterlassungsanweisung.
In Liquidation
Sollte der CEO also ein weiteres Mal gegen die Finanzmarktgesetze verstossen, wird er mit einer Busse von 100'000 Franken belegt. Diese Anweisung ist laut Bundesverwaltungsgericht verhältnismässig. In seinem Entscheid schreibt es, dass der Betroffene bereits zum wiederholten Mal gegen das Finanzmarktgesetz verstossen habe. Die Verfahrenskosten von 160'000 Franken müssen der CEO und Blackstone solidarisch tragen. Die Blackstone Resources befindet sich unterdessen in Liquidation.
Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteile B-2343/2022 und B-2370/2022 vom 2.6.2025)
(AWP)