Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) widerrief nach einer gezielten Überprüfung im Dezember 2019 die Bewilligung von Fungiziden, die auf dem Wirkstoff Chlorothalonil basieren. Gemäss dem Bundesamt kann der Einsatz von Chlorothalonil dazu führen, dass gesundheitsschädigende Abbauprodukte davon in das Grund- und Trinkwasser gelangen. Es handelt sich dabei um so genannte Metaboliten.
Das Verbot des Wirkstoffes wurde mit sofortiger Wirkung verfügt. Es wurde keine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist für Lagerbestände gewährt. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Im Januar 2020 hatte der Konzern Syngenta Agro als Anbieter eines Fungizids mit dem strittigen Wirkstoff Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Syngenta kritisierte, die im Grundwasser gemessenen Metaboliten M4 und M12 seien nicht gesundheitsschädlich.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das am Überprüfungsverfahren des BLW als Fachbehörde beteiligt war, habe diese in einem Gutachten als «nicht relevant» erachtet - also als nicht gesundheitsgefährdend.
Übernahme von EU-Ergebnissen
Im Beschwerdeverfahren argumentierte das BLV als neue Zulassungsstelle und Vorinstanz, dass trotz des Gutachtens alle Metaboliten von Chlorothalonil als «relevant» betrachtet werden müssten. Unabhängig davon sei von Grenzwertverletzungen und von einer Gesundheitsgefährdung infolge des Chlorothalonil-Einsatzes auszugehen. Unterstützt wurde das BLV durch Argumente des WWF Schweiz.
Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles kam nicht die am 1. Dezember 2025 in Kraft getretene totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) zur Anwendung, da die Verfügung 2019 erlassen worden war. Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht gewisse nach dem Erlass in Kraft getretene Änderungen einzelner Gesetzesartikel zu berücksichtigen.
Einer davon schreibt die Übernahme von Beurteilungsergebnissen aus dem EU-Verfahren vor. In diesem hatten die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer Empfehlung zuhanden der EU-Kommission und letztere in ihrem Entscheid eine erhebliche Gefährdung von Amphibien und Fischen durch den Chlorothalonil-Einsatz festgehalten.
Bereits basierend auf dieser Erkenntnis ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Widerruf der Bewilligung des chlorothalonilhaltigen Fungizids rechtmässig sei.
Grundwasser schützen
Auch auf der Basis des bisherigen Rechts gelangt man laut Gericht zum selben Ergebnis. Die Bewilligung wurde im Wesentlichen mit der Belastung des Grundwassers begründet.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation zurückgewiesen, wonach alle Chlorothalonil-Metaboliten relevant seien. Vier davon seien es nicht - darunter die relativ häufig im Grundwasser vorgefundenen Metaboliten M4 und M12.
Das Vorkommen dieser beiden mit einem Wert von über 0,1 Mikrogramm pro Liter Grundwasser würde laut Gericht den Widerruf des Fungizids nicht rechtfertigen. Die Grenzwerte würden nämlich nur für relevante, beziehungsweise gesundheitsschädigende Metaboliten gelten.
Da aber auch relevante Metaboliten von Chlorothalonil vereinzelt in Konzentrationen über 0,1 Mikrogramm pro Liter Grundwasser nachgewiesen worden seien, erweise sich der Widerruf der Bewilligung zum Schutz des Grund- und Trinkwassers als rechtens - zusätzlich zum erwähnten Aspekt der Umweltgefährdung.
Auch die gegen die Nichtgewährung der Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist erhobenen Argumente von Syngenta hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Entscheidend ist dabei insbesondere die Gefährdung von Amphibien und Fischen.
Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-531/2020 vom 12.3.2026)
(AWP)
