Die Unternehmen sind Aktionäre der BERAG Belagslieferwerk Rubigen. Sie haben sich vertraglich dazu verpflichtet, im Einzugsgebiet des Werks in Rubigen keine Anlage für die Herstellung von Asphaltmischungen zu betreiben oder sich an einer solchen zu beteiligen. Bei einem Austritt aus der Verpflichtung sieht der Vertrag vor, dass die jeweilige Firma ihre Anteile den verbleibenden Aktionären anbieten muss.
Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) büsste zwölf Unternehmen im Dezember 2021. Sie stellte fest, dass die Vereinbarung eine unzulässige Wettbewerbsabrede sei, die bis im Jahr 2016 Bestand gehabt habe und der Wettbewerb damit erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Vertrag wurde 1976 begründet, wobei nicht alle Firmen von Beginn weg Aktionäre waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von vier Unternehmen abgewiesen, wie aus den am Mittwoch publizierten Urteilen hervorgeht. Die vorliegenden Entscheide sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteile B-992/2022, B-1369/2022, B-1390/1565/ und B-1391/2022 vom 28.1.2026)
(AWP)
