Das Gericht hat nun die Verfügung der Finma in einem Teilentscheid aufgehoben. Es gibt darin den rund 3000 Beschwerdeführenden in einem ersten Teilentscheid recht. Über eine mögliche Rückabwicklung der Abschreibung habe das Gericht allerdings noch nicht entschieden, wie es am Dienstag mitteilte.
Die Finma hatte bekanntlich im Zuge der Übernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS angeordnet, sämtliche AT1-Anleihen der CS abzuschreiben. Grundlage war eine kurz zuvor erlassene Notverordnung des Bundesrats, die der Finanzmarktbehörde eine entsprechende Befugnis einräumte.
Kein Viability-Event
Das BVGer kam nun zum Schluss, dass kein sogenannter vertraglicher «Viability Event» eingetreten ist - also kein Ereignis, das eine Abschreibung rechtfertigt. Die Credit Suisse sei zum Zeitpunkt der Abschreibung ausreichend kapitalisiert gewesen und habe die regulatorischen Anforderungen erfüllt. Die staatlichen Liquiditätshilfen von Bund und SNB hätten keine unmittelbare Auswirkung auf die Eigenkapitalbasis gehabt.
Zudem stellte das Gericht fest, dass für den schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Anleihensgläubiger keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestanden habe. Der Notverordnungsartikel sei zudem verfassungswidrig, da er gegen die Vorgaben zur Eigentumsgarantie sowie zur Kompetenz des Bundesrats bei Notverordnungen verstosse.
Der Entscheid des Gerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.
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(AWP)