Im konkreten Fall meldete ein US-amerikanischer Gesuchsteller beim eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Lebensmittelbehälter zum Patent an. Er wollte sein KI-System «Dabus» als Erfinder eintragen lassen. Seinen Angaben nach habe das System die Erfindung selbstständig gemacht. Das IGE wies den Eintragungsantrag zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Freitag publizierten Urteil ein Eventualbegehren des Antragstellers gutgeheissen. So wird dieser als Erfinder eingetragen. Bei einer Patentanmeldung muss laut Gericht eine natürliche Person als Erfinder genannt werden.
Der Begriff «Erfinder» sei im Patentgesetz zwar nicht definiert. Das Bundespatentgericht beschreibt den Erfinder als Menschen, der Urheber einer beanspruchten Erfindung sei. Auch die herrschende Lehre vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung einer Erfindung einen geistigen Schöpfungsakt erfordere.
Intuitiv-assoziative Tätigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht verweist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema. Dieses geht davon aus, dass es für die Entwicklung einer Erfindung einer sogenannten intuitiv-assoziativen Tätigkeit bedürfe, womit es die Tätigkeit einer natürlichen Person charakterisiere.
Nach einer Auslegung des Begriffs «Erfinder» im Patentgesetz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, ein solcher könne auch sein, wer relevante Beiträge bei der Bereitstellung von Daten für eine künstliche Intelligenz (KI) geleistet oder diese trainiert habe. Ein wesentlicher Punkt sei, dass der Erfinder das Ergebnis einer KI als eine schutzwürdige Erfindung erkenne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-2532/2024 vom 26.6.2025)
(AWP)