Nach einer behördlichen Kontrolle im Mai 2020 bei Nestlé Waters fanden Gespräche zwischen dem Unternehmen, dem Amt für Konsumentenfragen des Kantons Waadt und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) statt.
Das BLV bat die Firma nach einem Treffen im November 2021, ihm eine PDF-Datei der gezeigten Präsentation zu übermitteln. Die Firma kam der Bitte nach und betonte, das Dokument sei «mit der erforderlichen Vertraulichkeit» zu behandeln. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht hervor.
Drei Bedingungen
Im Februar 2024 beantragte ein Journalist des Westschweizer Fernsehens RTS Zugang zur Korrespondenz zwischen dem Unternehmen und den Behörden. Nach Rücksprache erklärte sich das BLV bereit, Einsicht in die angeforderten Dokumenten zu gewähren. Personenbezogene Daten sollten jedoch geschwärzt werden. Nestlé Waters lehnte dies ab und gelangte ans Bundesverwaltungsgericht.
Das Gericht verweist in seinem Entscheid auf drei Voraussetzungen, damit der Zugang zu einem amtlichen Dokument verweigert werden kann: Die Information muss von einer Privatperson stammen, sie muss von dieser freiwillig zur Verfügung gestellt worden sein und die Verwaltung muss eine Vertraulichkeitsgarantie gegeben haben.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verwaltung keine Geheimhaltungsgarantien nach eigenem Ermessen gewähren, da dies den Grundsatz der Transparenz aushöhlen würde. Laut der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) «muss die Geheimhaltung ausdrücklich beantragt und gewährt werden».
Nestlé Waters verfüge über eine Rechtsabteilung und könne sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes berufen, schreibt das Gericht. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin um eine vertrauliche Behandlung des Dokuments gebeten habe. Das BLV habe sich jedoch nicht dazu verpflichtet.
Die Richter erinnern daran, dass seit Inkrafttreten des BGÖ im Jahr 2006 die der Bundesverwaltung übermittelten Dokumente zu amtlichen Dokumenten werden, zu denen laut Gesetz Zugang besteht. Bevor Privatpersonen ein Dokument frei zur Verfügung stellen, sollten sie daher zuvor eine schriftliche Vertraulichkeitsgarantie einholen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann Beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-3053/2025 vom 7.10.2025)
(AWP)