WAS IST NEU?
Das national geltende Sprengstoffgesetz wird geändert. Es gibt neue Bestimmungen zur Einfuhr und zur Verwendung von Feuerwerk. Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf alle Personen ausgedehnt, die Feuerwerkskörper abbrennen. Auslöser der Verschärfungen war die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk (Feuerwerksinitiative)». Weil diese gemäss Umfragen in der Bevölkerung einen grossen Rückhalt geniesst, hat das Parlament einen indirekten Gegenvorschlag dazu ausgearbeitet.
WELCHE PRODUKTE SIND BETROFFEN?
Kern ist ein Verbot pyrotechnischer Gegenstände, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind. Mit dem Böllerverbot soll die Lärmbelastung für Mensch und Tier verringert werden.
WELCHE PRODUKTE SIND NICHT BETROFFEN?
Feuerwerkskörper mit optischen Effekten sind von den Verschärfungen nicht betroffen. Ebenso legal ist das Abbrennen von Feuerwerk, das eine sehr geringe Gefahr darstellt und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugt. Der Bundesrat wird die Details in einer Verordnung regeln. Der Willen des Parlaments ist klar: Beliebte Feuerwerkskörper wie Vulkane, die in der Regel als wenig störend empfunden werden, sollen weiterhin gezündet werden können.
BRAUCHT ES NEU EINEN AUSWEIS FÜRS ABBRENNEN?
Nein, es gelten die bisherigen Regeln. Einen Ausweis braucht es demnach weiterhin nur für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Eine weitergehende Ausweispflicht wurde vom Parlament verworfen.
WAS MUSS BEIM FEUERWERKSKAUF IM AUSLAND BEACHTET WERDEN?
Kurz gesagt dürfen nur noch ungefährliche Feuerwerkskörper - und nur noch in geringen Mengen - persönlich eingeführt werden. Die Einfuhr von Wunderkerzen, Tortenfontänen, Knallerbsen, Tischbomben und anderem Kleinfeuerwerk wird auf 2,5 Kilogramm pro Tag und Person beschränkt. Für den Import von grösseren und gefährlicheren Feuerwerkskörpern braucht es eine Bewilligung.
SIND 1.-AUGUST-FEUERWERKE NOCH MÖGLICH?
Ja. Das Parlament betonte während der Debatten, dass in der Bevölkerung verankerte Festbräuche bewahrt werden sollen. Die Kantone und Gemeinden können weiterhin autonom darüber entscheiden. Konkret können sie das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an zusätzliche Bedingungen knüpfen oder gänzlich verbieten.
KOMMEN WEITERE VERSCHÄRFUNGEN HINZU?
Das ist noch offen. Falls die Urheber der Feuerwerksinitiative ihr Begehren zurückziehen, bleibt es bei den vom Parlament beschlossenen Änderungen. Würde die Initiative zur Abstimmung kommen und diese angenommen, müsste das Parlament wohl weitergehende Einschränkungen für den Verkauf und die Verwendung lärmerzeugender Feuerwerkskörper umsetzen.
WAS GILT BEI FEUERWERKEN IN INNENRÄUMEN?
Im Nachgang zur Brandkatastrophe von Crans-Montana prüfte die zuständige Ständeratskommission ein Verbot von Feuerwerkskörpern in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Weil am 1. April in allen Kantonen ein solches Verbot bereits in Kraft getreten ist, wurden Regelungen im Bundesrecht hinfällig.
(AWP)
