2017 war der Hype um Bitcoin enorm. Lag der Kurs am 1. Januar 2017 noch bei knapp 1000 Dollar, so waren es zum Jahresende bereits 14‘000 Dollar. Kein Wunder, haben sich ob dieser unglaublichen Kursgewinne viele zu einem Investment hinreissen lassen.

Was dabei häufig vergessen geht: Wie bei anderen Vermögenswerten muss auch der Besitz von Bitcoin und anderen Kryptowährungen beim Steueramt deklariert werden. Einige Kantone haben in den letzten Monaten Mitteilungen publiziert, wie Privatpersonen diese korrekt versteuern müssen (zu den Merkblättern der Kantone Zürich, Zug und Luzern). Im Folgenden die wichtigsten Punkte, die beim Ausfüllen des Steuerformulars beachtet werden sollten:

  • Guthaben von Privatpersonen in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer, aber nicht der Einkommenssteuer. Der Wert der Kryptowährungen wird dann zu den weiteren Vermögenselementen (z.B. Bankguthaben, Aktien, Bargeld, Liegenschaft) addiert und versteuert. Üblicherweise beträgt die Steuer zwischen 0,2 bis 3 Promille des Vermögens, wobei es eine Freigrenze bis ca. 100'000 Franken (Höhe vom Kanton abhängig) gibt.

 

  • In Ausnahmefällen fällt jedoch eine Einkommenssteuer an. Nämlich dann, wenn die Kryptowährung selbst geschürft wurde (sogenanntes Mining) , oder diese als Lohn bzw. Gehaltsnebenleistung ausbezahlt wurde.

 

  • Gewinne durch Kursanstiege sind, gleich wie bei Fremdwährungen, steuerfrei. Umgekehrt sind jedoch auch Kursverluste nicht steuerlich abziehbar.

 

  • Nicht nur Bitcoin, sondern alle Kryptowährungen müssen deklariert werden (z.B. Ethereum, Onecoin, Dash, Litecoin, Ripple).

 

  • Das Kryptowährungsguthaben kann im Steuerformular im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben» deklariert werden, unter Angabe der jeweiligen Kryptowährung. Jedoch weichen einzelne Kantone von dieser Regelung ab. So müssen etwa gemäss "Tages Anzeiger" Kryptowährungen in Basel-Stadt unter "Bargeld, Edelmetalle und übrige Vermögenswerte" deklariert werden.

 

  • Als Beleg, wie hoch der Bestand an Kryptwährungen Ende Jahr ist, kann der Steuererklärung ein Ausdruck der Jahresendbestände in der digitalen Brieftasche (dem sogenannten Wallet) beigelegt werden.

 

  • Für Bitcoin und Co. gibt es keinen einheitlichen Wert. Um den jeweiligen Wechselkurs zum Schweizer Franken festzulegen, verwendet die Eidgenössische Steuerverwaltung deshalb einen Durchschnittswert aus verschiedenen Börsen. Für zehn Kryptowährungen wird dieser offizielle Steuerwert derzeit berechnet. Die für die Steuerklärung relevanten Werte per 31. Dezember 2017 sind in der Tabelle unten aufgeführt.

 

  • Führt die Steuerverwaltung keinen offiziellen Kurswert der gehaltenen Kryptowährung, kann der Kaufpreis beziehungsweise der Jahresschlusskurs an einer gängigen Börse angegeben werden (die Handhabung ist hier wiederum kantonal unterschiedlich).

 

Offizielle Steuerwerte der Kryptowährungen per Ende 2017

KryptowährungKurs per 31.12.2017 (in CHF)
Bitcoin (BTC)13'784,38
Bitcoin Cash (BCH)2343,59
Cardano (ADA)0,71
Ethereum (ETH)721,52
IOTA (IOT)3,42
Litecoin (LTC)222,34
NEM (XEM)1,00
Ripple (XRP)1,99
Stellar Lumens (XLM)0,35
TRON Coin (TRX)0,04

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)