Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte am 11. Januar 2024 die Radiokonzession für das Versorgungsgebiet Südostschweiz/Glarus der Radio Alpin Grischa AG, die sich damals in Gründung befand.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Beschwerde im Januar 2025 gegen die Konzessionsvergabe gut und erteilte die Konzession der Südostschweiz Radio AG. Gegen dieses Urteil bestand kein ordentliches Rechtsmittel.

Die Radio Alpin Grischa AG stellte beim Bundesverwaltungsgericht in der Folge ein Revisionsgesuch. Sie beantragte, es sei das Urteil vom Januar aufzuheben und neu zu entscheiden.

Kein Revisionsgrund gegeben

Die Radio Alpin Grischa AG machte geltend, das BVGer habe in seinem Urteil vom 23. Januar 2025 aus Versehen erhebliche Tatsachen in den Akten nicht berücksichtigt. Das Gericht habe übersehen, dass die Radio Alpin Grischa AG im Konzessionsverfahren die erforderliche Anzahl von Programmschaffenden vorgesehen habe.

Das Gericht kommt nun zum Schluss, dass kein Revisionsgrund vorliegt und deshalb nicht erneut über die Vergabe der Konzession entschieden werden muss.

Das Konzessionsgesuch enthält keine klaren und unmissverständlichen Angaben zur Zahl der Stellen im Programmbereich. Mit einem Revisionsgesuch kann zudem die rechtliche Begründung eines Urteils nicht in Frage gestellt werden. Dieser Entscheid ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-1452/2025 vom 19.11.2025)

(AWP)