Konkret geht es um ein Verfahren gegen die Hamburger Firma Novel Nutriology. Sie bewarb ein Nahrungsergänzungsmittel damit, dass es ein stimmungsaufhellendes Safranextrakt sowie ein Melonensaftextrakt enthalte, das Stressgefühle und Erschöpfung abbaue. Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und klagte.
Viele Werbeaussagen zu «Botanicals» wurden abgelehnt
Eigentlich regelt eine Liste der EU, welche gesundheitsbezogenen Angaben zulässig sind. Sie schreibt zum Beispiel vor, wann genau die Aussage rechtens ist, dass das Vitamin Biotin zu einer normalen Funktion des Nervensystems beiträgt.
Anträge, Werbeaussagen zu sogenannten Botanicals in diese Liste aufzunehmen, wurden von der zuständigen Behörde allerdings in grosser Zahl abgelehnt - auch mangels Studien. In der Folge setzte die Kommission die Prüfung von Aussagen zu «Botanicals» auf Eis. Ob diese noch nicht in die Liste aufgenommenen Werbeaussagen zulässig sind, war Kern des Verfahrens am EuGH.
Die Richterinnen und Richter verneinten das in ihrem Urteil. Ausnahmen seien möglich, sofern eine gesonderte Regelung bestehe. Das sei im vorliegenden Fall, der vom Bundesgerichtshof an den EuGH verweisen wurde, allerdings nicht der Fall./jcf/DP/stk
(AWP)