Sie zogen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom Juni dieses Jahres ans Bundesgericht weiter. Die Vorinstanz hatte eine Beschwerde des Bundesamts für Polizei (Fedpol) gutgeheissen. So sollten alle Untersuchungshandlungen in den Akten bleiben und für das Verfahren verwendet werden dürfen, die von den beiden Verfahrensleitern Emanuel Lauber und Sascha Pollace vorgenommen worden waren.
Es handelt sich dabei um den Abteilungsleiter bei der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und einen Ermittler der gleichen Abteilung. Das Fedpol hatte die beiden Männer für die Untersuchung eingesetzt.
Kein drohender Nachteil
Zuvor hatten alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter der Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu die Untersuchung geführt. Für ihre Einsetzung fehlte jedoch eine gesetzliche Grundlage und alle von ihnen getätigten Verfahrensschritte mussten wiederholt werden.
Das Bundesgericht musste nicht auf die Beschwerden der sechs Männer eintreten, weil es sich nicht um einen Endentscheid handelt. Liegt ein Zwischenentscheid vor, muss den Beschwerdeführern ein Nachteil drohen, der später nicht wieder gut gemacht werden kann. Die ist gemäss dem höchsten Schweizer Gericht nicht der Fall.
(Urteil 7B_570 bis 576/2025 vom 28.10.2025)
(AWP)