«In Folge der nicht ausreichenden Überwachung haben Mitarbeitende gegen geldwäscherechtliche Pflichten verstossen, indem sie Kundendaten nicht fristgerecht oder ausreichend aktualisiert und unzureichende interne Sicherungsmassnahmen getroffen haben.» Darüber hinaus seien aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung in drei Fällen die verstärkten Sorgfaltspflichten unzureichend angewendet worden. Der Bussgeldbescheid ist den Angaben zufolge seit dem 28. März rechtskräftig./mar/DP/jha
(AWP)