Zunächst analysiere das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Urteil, teilte die Kommunikationsstelle am Mittwoch auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit. Ein Weiterzug ans Bundesgericht werde geprüft.

Unabhängig davon verweist das EFD auf die Massnahmen, die der Bundesrat im April 2024 in seinem Bericht zur Bankenstabilität vorgeschlagen hat. In dieser Gesamtevaluierung des bestehenden Regelwerks legte die Landesregierung ein 22-Punkte-Paket mit Verbesserungen des «Too big to fail»-Regimes vor.

Demnächst Vorlage des Bundesrats

Dass es Anpassungen dieses Regimes braucht, ist weitgehend unbestritten. Das Paket des Bundesrats hat drei Stossrichtungen für die noch vier systemrelevanten Banken der Schweiz: Verbesserte Prävention, gestärkte Liquidität und krisenfestere Abwicklungspläne.

Dabei sieht der Bundesrat verschiedene Massnahmen auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit von Bankkadern vor. Auch die Möglichkeit einer Sperrung von Boni-Zahlungen oder deren rückwirkenden Einzug gehören dazu.

Früheren Angaben von Finanzministerin Karin Keller-Sutter zufolge ist das eine Präventionsmassnahme. Es soll sich für Manager nicht mehr lohnen, unverantwortliche Risiken einzugehen. Nach Auskunft des EFD vom Mittwoch ist ein Entscheid in den nächsten Wochen zu erwarten.

Kein Boni-Verbot

Kein Thema für den Bundesrat war bei der Vorstellung des 22-Punkte-Pakets eine Boni-Limite oder ein Boni-Verbot. Das wäre aus seiner Sicht nicht zielführend. Statt Boni auszuschütten, würden nur die Fixgehälter erhöht. Damit würden die festen Kosten der Institute steigen, was sie in Krisenzeiten bei der Kostensenkung einschränke.

Das Parlament forderte nach dem PUK-Bericht über die CS-Übernahme durch die UBS mehr Durchsetzungskraft für die Finanzmarktaufsicht bei systemrelevanten Banken. Als systemrelevant gelten die UBS, die Zürcher Kantonalbank, Raiffeisen und Postfinance.

Vertraglicher Anspruch auf Boni

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hatte in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil die vom EFD verfügte Streichung oder Kürzung der Boni von ehemaligen Kadern der untergegangenen Grossbank Credit Suisse für rechtswidrig erklärt.

Das Gericht hielt fest, die betroffenen Zahlungen seien vom Arbeitgeber vertraglich zugesicherte Ansprüche und durch die Eigentumsgarantie geschützt. Eine Kürzung oder Streichung durch den Bund wäre nur in der Dauer der beanspruchten Staatshilfe erlaubt gewesen.

Die Staatshilfen für die Bank waren indessen spätestens am 11. August 2023 beendet. Das EFD habe die Massnahmen gegen die betroffenen Kader jedoch definitiv und damit über die Dauer der Staatshilfe hinaus angeordnet.

(AWP)