Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil von Mitte Juni sämtliche aufsichtsrechtlichen Massnahmen einer Enforcement-Verfügung vom Juni 2024 aufgehoben. Über das Urteil hat am Montag zuerst das Finanzportal Finews berichtet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Finma betont auf Anfrage der Nachrichtenagentur in einem Statement, dass sie fristgerecht Beschwerde beim Bundesgericht einreichen werde. Entsprechend wolle sie das laufende Verfahren «nicht weiter kommentieren».
Keine schwere Verletzung
Im Kern geht es darum, ob die Finma der Bank zu Recht vorgeworfen hat, gegen die Geldwäschereivorschriften verstossen zu haben, und deshalb Gewinne einziehen sowie weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen anordnen durfte. Die Finma hatte der Bank «wegen schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen» einen Gewinn von 440'117 Franken eingezogen und verschiedene organisatorische Auflagen gemacht.
Im konkreten Fall handelt es sich um Geschäftsbeziehungen zu russischen Kunden und Firmen und den Export von sogenannten Dual-Use-Gütern - also Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.
Gemäss dem Urteil hat die Finma die Anforderungen an die Bank in diesem Fall zu tief angesetzt. Besonders sei der Bank keine schwere Verletzung des Aufsichtsrechts vorzuwerfen. So sei etwa nicht jede Unvollständigkeit bei der Dokumentation automatisch eine schwere Verletzung. Interne Weisungen einer Bank seien ausserdem keine gesetzlichen Vorschriften. Dass eine Bank ihre eigenen Richtlinien verletze, genüge für eine Gewinneinziehung nicht.
Im Urteil ist auch von einem sogenannten «Rückschaufehler» der Finma die Rede. Dabei handelt es sich um eine kognitive Verzerrung respektive um eine Tendenz, im Nachhinein zu glauben, dass man ein Ereignis hätte vorhersehen können oder müssen. Weiter hat das Gericht die Verjährungsfristen zugunsten der Bank ausgelegt.
(AWP)

