Die EU habe die bestehende Übergangsfrist, welche zum schweizerischen Recht als Pendant anzusehen ist, in der Zwischenzeit durch eine grundsätzlich unbefristete Befreiung ersetzt, heisst es in einer Mitteilung der Finma vom Donnerstag. Die Behörde halte deshalb zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Derivatehändler die erneute Fristerstreckung für angebracht.

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(AWP)