Vermögensverwalter und Trustees müssen sich von der Finma bewilligen und von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigen lassen. (Bild: ZVG)
Vermögensverwalter und Trustees müssen sich von der Finma bewilligen und von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigen lassen. (Bild: ZVG)

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) legt die wichtigsten Meilensteine des Prozesses für eine Bewilligung als Vermögensverwalter und Trustees in einer Aufsichtsmitteilung dar. Die Finma empfiehlt allen Instituten ausdrücklich, das vollständige Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 2022 einer Aufsichtsorganisation (AO) einzureichen. Denn für das Anschlussverfahren bei der AO müsse genügend Zeit eingeplant werden. Die Bestätigung für einen AO-Anschluss sei ein wichtiger Meilenstein, bevor bei der Finma ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden kann.

Vermögensverwalter und Trustees müssen sich seit dem 1. Januar 2020 von der Finma bewilligen und von einer AO beaufsichtigen lassen. Für bestehende Vermögensverwalter und Trustees gilt eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2022, um spätestens bei der Finanzmarktaufsicht ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Es liege in der Verantwortung der betroffenen Institute, die geltenden Fristen einzuhalten, so die Finma. Die Übergangfrist könne nur in besonderen Einzelfällen erstreckt werden.

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